RS Lvwg 2014/11/10 VGW-151/023/27620/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.2014
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

10.11.2014

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
19/05 Menschenrechte

Norm

NAG 2005 §11 Abs2 Z2
NAG 2005 §11 Abs3
NAG 2005 §11 Abs5
NAG 2005 §46 Abs1 Z2
AufG 1992 §5 Abs1
EMRK Art 8

Rechtssatz

Laut Pressemitteilung der Statistik Austria zur Registerzählung 2011 steht einem Staatsangehörigen von Bosnien (ehemaliges Jugoslawien) durchschnittlich eine Wohnnutzfläche von 22,5 m² pro Person bzw. 1,1 Wohnräume pro Person zur Verfügung. Wenn es sich dabei um einen als Arbeiter Erwerbstätigen handelt, stehen eine durchschnittliche Nutzfläche von 31,8 m² bzw. 1,5 Räume zur Verfügung. Weiters betrug im Jahr 2001 die durchschnittliche Wohnnutzfläche pro Bewohner im Bezirk Rudolfsheim-Fünfhaus 31 m², wobei anzumerken ist, dass die Wohnnutzfläche pro Person im Laufe der Zeit kontinuierlich ansteigt. Es ist somit davon auszugehen, dass einem Ehepaar aus Bosnien mit zwei Kindern pro Person zumindest die Hälfte der geringsten laut Statistik in Betracht kommenden Nutzfläche pro Person von 22,5 m² und zumindest gemeinsam ein Wohnraum zur Verfügung stehen muss, um noch von einer ortsüblichen Unterkunft ausgehen zu können. Im gegenständlichen Fall weist die von zwei Erwachsenen und zwei Kindern zu bewohnende Unterkunft eine Nutzfläche von insgesamt 40,30 m² auf und besteht aus insgesamt drei Zimmern, nämlich Zimmer, Küche und Kabinett. Somit steht dem Ehepaar sowie den beiden Söhnen je ein Wohnraum zur Verfügung, die Nutzfläche pro Person beläuft sich jedoch lediglich auf 10 m², sodass für jede Person weniger als die Hälfte der durchschnittlichen Nutzfläche von 22,5 m² zur Verfügung stehen würde, was für eine vergleichbar große Familie nicht mehr als ortsübliches Ausmaß anzusehen ist. Es ist somit festzustellen, dass die Rechtsmittelwerberin über keinen Rechtsanspruch auf eine für eine vergleichbar große Familie ortsübliche Unterkunft verfügt.

Schlagworte

Beurteilung, ob eine ortsübliche Unterkunft vorliegt; Rückgriff auf statistische Erhebungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.023.27620.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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