RS Lvwg 2014/11/10 VGW-151/023/27620/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.2014
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

10.11.2014

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
19/05 Menschenrechte

Norm

NAG 2005 §11 Abs2 Z2
NAG 2005 §11 Abs3
NAG 2005 §11 Abs5
NAG 2005 §46 Abs1 Z2
AufG 1992 §5 Abs1
EMRK Art 8

Rechtssatz

Nach dem seit Inkrafttreten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes geltenden § 11 Abs. 2 Z 2 NAG hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachzuweisen, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird. Es ist somit bezüglich der Frage der Ortsüblichkeit nach der Intention des Gesetzgebers nicht mehr ein Vergleich der Unterkunft des Fremden mit einer für Inländer ortsüblichen Unterkunft in Österreich zu ziehen, sondern ist darauf abzustellen, ob die Wohnung sich für eine „vergleichbar große Familie“ als ortsüblich darstellt.Nach dem seit Inkrafttreten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes geltenden Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG hat der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachzuweisen, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird. Es ist somit bezüglich der Frage der Ortsüblichkeit nach der Intention des Gesetzgebers nicht mehr ein Vergleich der Unterkunft des Fremden mit einer für Inländer ortsüblichen Unterkunft in Österreich zu ziehen, sondern ist darauf abzustellen, ob die Wohnung sich für eine „vergleichbar große Familie“ als ortsüblich darstellt.

Schlagworte

Beurteilung, ob eine ortsübliche Unterkunft vorliegt; Rückgriff auf statistische Erhebungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.023.27620.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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