Rechtssatznummer
23Entscheidungsdatum
10.11.2014Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §19Rechtssatz
Die Antragstellerin macht geltend, Punkt 4.4.1.5 der WD 314 sehe in Ergänzung zu Punkt 8.4.1.5 erster Satz der ÖNORM B 2110 vor, dass der Auftragnehmer bei Rechnungskorrekturen unter 150,-- Euro keine Mitteilung der Auftraggeberin erhalte.
Im Hinblick auf die große Anzahl an Rechnungen, die von der Antragsgegnerin zu bearbeiten sind und auf die Kleinteiligkeit der verfahrensgegenständlichen Einzelaufträge erscheint die Argumentation der Antragsgegnerin, dass diese Bestimmung der Hintanhaltung eines übermäßigen Aufwandes in der Folge von Rechnungskorrekturen dienen soll, nachvollziehbar. Es ist eher dem Auftragnehmer zumutbar, den korrekten Zahlungseingang zu prüfen. Einem sorgfältigen Unternehmer muss somit auffallen, wenn eine Rechnung nicht in der geltend gemachten Höhe beglichen wird. Es liegt dann im Ermessen des Auftragnehmers, diese Korrektur zu akzeptieren oder den Ursachen für die Korrektur bei der Auftraggeberin nachzugehen.
Aus dieser Festlegung ist weder eine Vergaberechtswidrigkeit, noch ein Verstoß gegen das Missbrauchsverbot ersichtlich, zumal es in der Sphäre des Auftragnehmers liegt, korrekte Abrechnungen vorzunehmen und es ihm im Falle einer geringfügigen Rechnungskorrektur zumutbar ist, dem Vorgang selbst nachzugehen.
Schlagworte
Preisaufschlags- und Nachlassverfahren; standardisierte Leistungsbeschreibung; unkalkulierbares Risiko; unzumutbarer Aufwand für den Bieter; VerschwiegenheitspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.072.10241.2014Zuletzt aktualisiert am
16.12.2014