RS Lvwg 2014/11/10 VGW-123/072/10241/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.2014
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Rechtssatznummer

7

Entscheidungsdatum

10.11.2014

Index

97 Öffentliches Auftragswesen
L72009 Beschaffung Vergabe Wien

Norm

BVergG 2006 §19
BVergG 2006 §23
BVergG 2006 §24
BVergG 2006 §46
BVergG 2006 §75
BVergG 2006 §78
BVergG 2006 §79
BVergG 2006 §95
BVergG 2006 §99
WVRG 2014 §33
  1. BVergG 2006 § 23 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 24 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 95 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 99 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Es ist der Antragstellerin darin zuzustimmen, dass Unternehmer, die nicht in Wien ansässig sind und hier nicht über eine Lagermöglichkeit verfügen, für die Baustellengemeinkosten möglicherweise höhere Kosten haben werden als Wiener Unternehmen. Dies war diesen Unternehmern jedoch bekannt. Die Kosten sind, wie oben dargestellt, auch für Unternehmer von außerhalb Wiens kalkulierbar. Ob diese Kosten vom Auftragswert abgedeckt sind und der Unternehmer trotz der eventuell höheren Kosten für die Baustelleneinrichtung ein Angebot legen möchte, unterliegt seiner unternehmerischen Entscheidung.

Die mündliche Verhandlung ergab, dass unter dem Begriff „Mieterkoordination“ Terminvereinbarungen mit Mietern für Arbeiten, die in bewohnten Wohnungen durchzuführen sind, zu verstehen ist. Dies erfolgt zunächst telefonisch, wenn der Mieter telefonisch nicht zu erreichen ist, wird er per Post kontaktiert. Eine persönliche Kontaktaufnahme vor Ort ist nicht unzulässig, sie ist im ausgeschriebenen Leistungsumfang auch nicht enthalten. Es ist im Hinblick auf diesen Leistungsumfang nicht nachvollziehbar, weshalb ein auswärtiger Unternehmer diese Position alleine deshalb anders kalkulieren muss, weil er nicht in Wien ansässig ist.

Die Zusammenfassung der Positionen Baustellengemeinkosten und Mieterkoordination in Obergruppe 01 erfolgte offenbar deshalb, weil beide Positionen nicht den in den nachfolgenden Obergruppen enthaltenen Leistungen zugeordnet werden können. Beide Leistungen waren für die Bieter kalkulierbar. Es war für sie auch abschätzbar, welche Aufschläge oder Nachlässe sie gegenüber der Musterkalkulation hinsichtlich der Obergruppe 01 anbieten konnten.

Argumente dafür, dass auch in anderen Obergruppen eine im Hinblick auf die Aufschläge und Nachlässe unzulässige Zusammenfassung heterogener Leistungen erfolgt sei, hat die Antragstellerin nicht vorgebracht.

Schlagworte

Preisaufschlags- und Nachlassverfahren; standardisierte Leistungsbeschreibung; unkalkulierbares Risiko; unzumutbarer Aufwand für den Bieter; Verschwiegenheitspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.072.10241.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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