RS Lvwg 2014/11/10 VGW-123/072/10241/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.2014
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

10.11.2014

Index

97 Öffentliches Auftragswesen
L72009 Beschaffung Vergabe Wien

Norm

BVergG 2006 §19
BVergG 2006 §23
BVergG 2006 §24
BVergG 2006 §46
BVergG 2006 §75
BVergG 2006 §78
BVergG 2006 §79
BVergG 2006 §95
BVergG 2006 §99
WVRG 2014 §33
  1. BVergG 2006 § 23 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 24 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 95 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 99 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass sie nur dort von der standardisierten Leistungsbeschreibung Hochbau abweichende Z-Positionen verwendet hat, wo diese keine oder keine für die ausgeschriebenen Leistungen passenden Positionen enthält. Sie hat zutreffend darauf hingewiesen, dass einer standardisierten Leistungsbeschreibung ein Großteil der im Hochbaubereich auszuführenden Leistungen zu Grunde lägen, diese aber nicht Rücksicht auf alle in der Praxis auftretenden Arbeiten nehmen könne.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um Fangsanierungsarbeiten mit einer großen Zahl an Einzelaufträgen mit relativ geringem Auftragswert pro Einzelauftrag. Daraus ergibt sich z.B. die im Leistungsverzeichnis vorgesehene Staffelung der Baustellengemeinkosten nach dem jeweiligen Auftragswert, die den Bietern die Kalkulation erleichtern soll. Eine solche Staffelung ist in der standardisierten Leistungsbeschreibung Hochbau nicht vorgesehen, da diese von einer einheitlichen Baustelle ausgeht.

Die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung im Einklang mit dem Leistungsverzeichnis weiters glaubhaft dargestellt, dass aufgrund der feuerpolizeilichen Vorschriften die Fänge der Gemeindebauten in Wien jährlich durch Rauchfangkehrer zu befunden sind. Wenn dabei Risse gefunden werden, erfolgt eine Beauftragung der in der gegenständlichen Ausschreibung enthaltenen Leistungen. Die beauftragte Firma verschafft sich über den Dachboden des jeweiligen Hauses Zugang zum Dach und stellt dort ein Gerüst auf, um Arbeiten am Fangkopf vornehmen zu können. Die Abdichtung der Risse erfolge durch Mörtel, der in die Fugen gedrückt wird. Die Arbeiten sind bei allen gemauerten Fängen insoweit stets gleich, als zunächst eine Kugel in den Fang herabgelassen, sodann der Spezialmörtel eingebracht und anschließend die Kugel mit einer Kurbel wieder hinaufgezogen wird, wodurch der Spezialmörtel in die Risse gedrückt wird. Bei diesen Arbeiten handelt es sich um den Großteil der von der Ausschreibung umfassten Leistungen. Weiters sind manchmal Arbeiten in den Wohnungen (z.B. der Tausch von fehlerhaften Putztürchen) erforderlich. Selten ist das Ausräumen von verstopften Fängen erforderlich.

Schlagworte

Preisaufschlags- und Nachlassverfahren; standardisierte Leistungsbeschreibung; unkalkulierbares Risiko; unzumutbarer Aufwand für den Bieter; Verschwiegenheitspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.072.10241.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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