RS Lvwg 2014/11/10 VGW-123/072/10241/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.2014
beobachten
merken

Rechtssatznummer

25

Entscheidungsdatum

10.11.2014

Index

97 Öffentliches Auftragswesen
L72009 Beschaffung Vergabe Wien

Norm

BVergG 2006 §19
BVergG 2006 §23
BVergG 2006 §24
BVergG 2006 §46
BVergG 2006 §75
BVergG 2006 §78
BVergG 2006 §79
BVergG 2006 §95
BVergG 2006 §99
WVRG 2014 §33
  1. BVergG 2006 § 23 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 24 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 95 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 99 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Die Antragstellerin wendet sich gegen Punkt 8.2.3.3 der WD 314, in dem geregelt wird, dass die Vermutung, dass Mängel bereits bei Übernahme vorhanden gewesen seien, für den gesamten Gewährleistungszeitraum gelten soll.

In diesem Punkt ist die Besonderheit der im gegenständlich zu vergebenden Auftrag enthaltenen Leistungen zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei um eine Vielzahl von relativ kleinen Aufträgen zur Fangsanierung mit einem durchschnittlichen Auftragswert von € 1.500,--. Eine förmliche Übernahme der abgeschlossenen Leistungen ist in den Ausschreibungsunterlagen nicht vorgesehen, da dies einen unverhältnismäßigen Aufwand für die Antragsgegnerin darstellen würde.

Bei einer Festsetzung der Frist, für die die o.a. Vermutung gelten soll, mit 6 Monaten, somit vor Ablauf der Gewährleistungsfrist, würde jedoch, wie die Antragsgegnerin nachvollziehbar vorbringt, gerade eine solche Zwischenfeststellung erforderlich werden, da zur Vermeidung einer Fristversäumnis bei der Geltendmachung von Mängeln in jedem Einzelfall festgestellt werden müsste, ob Mängel vorliegen, für die Gewährleistungsansprüche bestehen. Eine solche Regelung würde im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Kleinteiligkeit der Aufträge einen unwirtschaftlichen Aufwand für die Antragsgegnerin nach sich ziehen.

Zum Schutz der Auftragnehmer ist jedoch festgelegt, dass die Vermutung nicht gelten soll, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Wenn daher Mängel auftreten, die eindeutig erst nach dem Abschluss des Auftrags durch vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Faktoren, wie z.B. Sturmschäden, etc., entstanden sind, greift die Vermutung nicht. Im Übrigen ist die Vermutung widerlegbar, wenn eine entsprechende Beweislage gegeben ist.

Aus dieser Festlegung ist somit keine Vergaberechtswidrigkeit zu erkennen. Auch ein Verstoß gegen das Missbrauchsverbot liegt nicht vor. Eine sachliche Rechtfertigung, wie von der Antragstellerin gefordert, ist, wie oben dargestellt, nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht erforderlich.

Schlagworte

Preisaufschlags- und Nachlassverfahren; standardisierte Leistungsbeschreibung; unkalkulierbares Risiko; unzumutbarer Aufwand für den Bieter; Verschwiegenheitspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.072.10241.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten