RS Lvwg 2014/11/10 VGW-123/072/10241/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.2014
beobachten
merken

Rechtssatznummer

17

Entscheidungsdatum

10.11.2014

Index

97 Öffentliches Auftragswesen
L72009 Beschaffung Vergabe Wien

Norm

BVergG 2006 §19
BVergG 2006 §23
BVergG 2006 §24
BVergG 2006 §46
BVergG 2006 §75
BVergG 2006 §78
BVergG 2006 §79
BVergG 2006 §95
BVergG 2006 §99
WVRG 2014 §33
  1. BVergG 2006 § 23 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 24 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 95 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 99 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Die Antragstellerin macht weiters geltend, dass die WD 314 in zahlreichen Bestimmungen zum Nachteil der Auftragnehmer von der ÖNORM B 2110 abweiche. Dies widerspreche § 99 BVergG 2006. Die WD 314 sei aber auch selbst keine geeignete Leitlinie i.S.d. § 99 Abs. 2 BVergG 2006.Die Antragstellerin macht weiters geltend, dass die WD 314 in zahlreichen Bestimmungen zum Nachteil der Auftragnehmer von der ÖNORM B 2110 abweiche. Dies widerspreche Paragraph 99, BVergG 2006. Die WD 314 sei aber auch selbst keine geeignete Leitlinie i.S.d. Paragraph 99, Absatz 2, BVergG 2006.

§ 99 Abs. 1 BVergG 2006 normiert, dass die Vertragsbestimmungen, soweit sie sich nicht schon aus der Leistungsbeschreibung ergeben, eindeutig und so umfassend festzulegen sind, dass ein eindeutiger Leistungsvertrag zustande kommen kann. Die Bestimmung zählt in der Folge jene Angaben auf, für die erforderlichenfalls eigene Bestimmungen im Leistungsvertrag festzulegen sind. In Abs. 2 wird u.a. geregelt, dass geeignete Leitlinien, wie ÖNORMEN oder standardisierte Leistungsbeschreibungen heranzuziehen sind, wenn solche existieren. Der Auftraggeber kann in einzelnen Punkten davon abweichen. Die Gründe für diese Abweichungen sind vom Auftraggeber festzuhalten und den Unternehmern auf Anfrage unverzüglich bekanntzugeben.Paragraph 99, Absatz eins, BVergG 2006 normiert, dass die Vertragsbestimmungen, soweit sie sich nicht schon aus der Leistungsbeschreibung ergeben, eindeutig und so umfassend festzulegen sind, dass ein eindeutiger Leistungsvertrag zustande kommen kann. Die Bestimmung zählt in der Folge jene Angaben auf, für die erforderlichenfalls eigene Bestimmungen im Leistungsvertrag festzulegen sind. In Absatz 2, wird u.a. geregelt, dass geeignete Leitlinien, wie ÖNORMEN oder standardisierte Leistungsbeschreibungen heranzuziehen sind, wenn solche existieren. Der Auftraggeber kann in einzelnen Punkten davon abweichen. Die Gründe für diese Abweichungen sind vom Auftraggeber festzuhalten und den Unternehmern auf Anfrage unverzüglich bekanntzugeben.

Zur Frage, ob die WD 314 - Allgemeine Vertragsbestimmungen der Stadt Wien für Bauleistungen selbst eine „geeignete Leitlinie“ darstellt, da § 99 Abs. 2 BVergG 2006 ÖNORMEN und standardisierte Leistungsbeschreibungen nur beispielhaft anführt, sind folgende Überlegungen anzustellen:Zur Frage, ob die WD 314 - Allgemeine Vertragsbestimmungen der Stadt Wien für Bauleistungen selbst eine „geeignete Leitlinie“ darstellt, da Paragraph 99, Absatz 2, BVergG 2006 ÖNORMEN und standardisierte Leistungsbeschreibungen nur beispielhaft anführt, sind folgende Überlegungen anzustellen:

Die der gegenständlichen Ausschreibung zu Grunde liegende WD 314 – Allgemeine Vertragsbestimmungen der Stadt Wien für Bauleistungen stützt sich, wie in der Vorbemerkung zum Ausdruck gebracht, weitgehend auf die ÖNORM B 2110. Wo sie von dieser abweicht, ist dies durch Kursivsetzung gekennzeichnet, Auslassungen sind durch Setzung einer eckigen Klammer mit Auslassungspunkten ersichtlich gemacht. Soweit die WD 314 nicht von der genannten ÖNORM abweicht, entspricht sie jedenfalls der Vorgabe in § 99 Abs. 2 BVergG 2006, die die Anwendung von geeigneten Leitlinien unter beispielhafter Aufzählung der ÖNORMEN vorschreibt.Die der gegenständlichen Ausschreibung zu Grunde liegende WD 314 – Allgemeine Vertragsbestimmungen der Stadt Wien für Bauleistungen stützt sich, wie in der Vorbemerkung zum Ausdruck gebracht, weitgehend auf die ÖNORM B 2110. Wo sie von dieser abweicht, ist dies durch Kursivsetzung gekennzeichnet, Auslassungen sind durch Setzung einer eckigen Klammer mit Auslassungspunkten ersichtlich gemacht. Soweit die WD 314 nicht von der genannten ÖNORM abweicht, entspricht sie jedenfalls der Vorgabe in Paragraph 99, Absatz 2, BVergG 2006, die die Anwendung von geeigneten Leitlinien unter beispielhafter Aufzählung der ÖNORMEN vorschreibt.

Abweichungen wären dann zulässig, wenn die WD 314 selbst eine geeignete Leitlinie im Sinne des § 99 Abs. 2 BVergG 2006 darstellt, oder wenn dies zwar nicht der Fall ist, die Abweichungen aber nur einzelne Punkte betreffen und die inhaltliche Grenze des Missbrauchsverbots bzw. der Sittenwidrigkeit nicht überschritten wird.Abweichungen wären dann zulässig, wenn die WD 314 selbst eine geeignete Leitlinie im Sinne des Paragraph 99, Absatz 2, BVergG 2006 darstellt, oder wenn dies zwar nicht der Fall ist, die Abweichungen aber nur einzelne Punkte betreffen und die inhaltliche Grenze des Missbrauchsverbots bzw. der Sittenwidrigkeit nicht überschritten wird.

Schlagworte

Preisaufschlags- und Nachlassverfahren; standardisierte Leistungsbeschreibung; unkalkulierbares Risiko; unzumutbarer Aufwand für den Bieter; Verschwiegenheitspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.072.10241.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten