RS Lvwg 2014/11/10 VGW-123/072/10241/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.2014
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Rechtssatznummer

12

Entscheidungsdatum

10.11.2014

Index

97 Öffentliches Auftragswesen
L72009 Beschaffung Vergabe Wien

Norm

BVergG 2006 §19
BVergG 2006 §23
BVergG 2006 §24
BVergG 2006 §46
BVergG 2006 §75
BVergG 2006 §78
BVergG 2006 §79
BVergG 2006 §95
BVergG 2006 §99
WVRG 2014 §33
  1. BVergG 2006 § 23 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 24 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 95 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 99 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Zum Vorbringen der Antragstellerin, dass gemäß Punkt 1.3 der WD 307 ohne entsprechende Ermächtigung im BVergG 2006 die Antragsgegnerin das Eigentumsrecht an allen im Rahmen des Vergabeverfahrens von Bietern übergebenen Unterlagen erwerbe, eine Rückstellung an die Bieter nicht erfolge und die Antragsgegnerin damit alle Immaterialgüter an diesen Unterlagen erwerbe, was die Bieter von der Einräumung von Nutzungsrechten ausschließe, ist Folgendes festzuhalten:

Auch wenn die Überschrift des Punktes 1.3. der WD 307 „Verwendungs- und Verwertungsrechte“ lautet, spricht die angefochtene Festlegung ausdrücklich vom Erwerb des Eigentumsrechts an den im Rahmen des Vergabeverfahrens von den Bietern übergebenen Unterlagen. Die Antragstellerin stellt dazu fest, dass damit auch der Übergang an Immaterialgüterrechten gemeint sei, begründet dies jedoch nicht. Dieser Auffassung ist im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Festlegung nicht zu folgen. Im Übrigen führt die Antragstellerin nicht aus, welche Immaterialgüter im verfahrensgegenständlichen Vergabeverfahren (Fangsanierungsarbeiten) auf die Antragsgegnerin übergehen sollten.

Den Hintergrund dieser Bestimmung bildet die Tatsache, dass die Antragsgegnerin Auftraggeberin in einer Vielzahl von Vergabeverfahren ist und das Retournieren aller Angebote einen Aufwand bedeuten würde, der vom Interesse der Bieter an einer Rückmittlung ihrer Angebotsunterlagen regelmäßig nicht aufgewogen wird. Die Festlegung erscheint angemessen und zweckmäßig. Sie steht einer ausnahmsweisen Rückmittlung von Unterlagen (z.B. von unersetzbaren Originalunterlagen) an die Bieter über deren Antrag nicht entgegen. Die Festlegung gilt für alle Bieter in gleicher Weise.

Inwiefern die angefochtene Festlegung im konkret vorliegenden Vergabeverfahren zu einer Verletzung des Diskriminierungsverbots, des freien Wettbewerbs oder der Gleichbehandlung aller Bieter führen bzw. eine Angebotslegung durch die Bieter ohne Übernahme nicht kalkulierbarer Risiken verhindern soll, ist aufgrund der von der Antragstellerin vorgebrachten Argumente nicht nachvollziehbar. Eine Verletzung vergaberechtlicher Grundsätze durch die angefochtene Festlegung liegt somit nicht vor.

Schlagworte

Preisaufschlags- und Nachlassverfahren; standardisierte Leistungsbeschreibung; unkalkulierbares Risiko; unzumutbarer Aufwand für den Bieter; Verschwiegenheitspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.072.10241.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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