Rechtssatznummer
8Entscheidungsdatum
10.11.2014Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §19Rechtssatz
Ganz allgemein ist darauf hinzuweisen, dass der Bieter immer dann ein unzumutbares Risiko bei der Kalkulation seines Angebots zu tragen hat, wenn entweder das Leistungsverzeichnis der Musterkalkulation nicht korrekt erstellt wurde und der Bieter daher nicht weiß, welche Leistungen er de facto zu erbringen haben wird, oder wenn das Mengengerüst grob unzutreffend ist und der Kalkulation des Bieters somit falsche Mengenangaben zu Grunde liegen, die sich erst bei Leistungserbringung als unzutreffend erweisen.
Im vorliegenden Vergabeverfahren hat die Antragsgegnerin das Leistungsverzeichnis und die Musterkalkulation aufgrund ihrer Erfahrungen als Verwalterin der betroffenen Wohnhäuser aus den Vorjahren und unter Beiziehung eines Kalkulationssachverständigen erstellt. Die Musterkalkulation (die Detailkalkulationsblätter) stand den Bietern im Rahmen der Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung, was ihnen einen Einblick in die von der Antragsgegnerin ihrer Basiskalkulation zu Grunde gelegten Voraussetzungen ermöglichte.
Grundsätzlich haben die Bieter ihr Angebot selbst zu kalkulieren, diese Kalkulation in Relation zur Basiskalkulation der Auftraggeberin zu bringen und daraus die Aufschläge und Nachlässe zu errechnen, die sie auf die einzelnen Obergruppe anbieten können.
Den Bietern wurden daher im Rahmen der angefochtenen Ausschreibung generell und durch die Zusammenfassung der Positionen „Baustellengemeinkosten“ und „Mieterkoordination“ in Obergruppe 01 keine unzumutbaren Risiken bei der Kalkulation ihrer Angebote übertragen.
Schlagworte
Preisaufschlags- und Nachlassverfahren; standardisierte Leistungsbeschreibung; unkalkulierbares Risiko; unzumutbarer Aufwand für den Bieter; VerschwiegenheitspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.072.10241.2014Zuletzt aktualisiert am
16.12.2014