Rechtssatznummer
22Entscheidungsdatum
10.11.2014Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §19Rechtssatz
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Festlegung einer Mindestpauschale von 1% der Bruttorechnungssumme bei Verzug bei Rechnungslegung in Punkt 4.3.7 der WD 314.
In diesem Punkt ist mit der Antragsgegnerin auf Punkt 8.3.8. der ÖNORM B 2110 zu verweisen, wonach der Auftraggeber berechtigt ist, selbst eine Abrechnung aufzustellen oder aufstellen zu lassen, wenn es der Auftragnehmer unterlässt, fristgerecht eine überprüfbare Schluss- oder Teilschlussrechnung zu legen und eine ihm gestellte Nachfrist nicht einhält. Dafür kann der Auftraggeber eine angemessene Vergütung verlangen, die in der gegenständlichen Festlegung mit 1% der Bruttorechnungssumme festgesetzt wird.
Im Hinblick auf die gegenständlichen Durchschnittsrechnungssummen von ca. 1.500,-- € besteht nicht die Gefahr, dass dieser Betrag die tatsächlich entstandenen Kosten unzumutbar übersteigt. Im Übrigen gehört es zu den Pflichten der Auftragnehmer, gewissenhaft und rechtzeitig Rechnung zu legen. Wenn ein Auftragnehmer dieser Verpflichtung trotz Aufforderung durch den Auftraggeber unter Setzung einer Nachfrist nicht nachkommt und der Auftraggeber selbst die Abrechnung vornehmen muss, erscheint die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Leistung der tatsächlich entstandenen Kosten, mindestens jedoch von 1% der Bruttorechnungssumme gerechtfertigt und angemessen. Eine Vergaberechtswidrigkeit oder ein Verstoß gegen das Missbrauchsverbot ist daraus nicht abzuleiten, zumal es der Auftragnehmer in seiner Macht hat, die Zahlung dieses Betrages durch ordnungsgemäße und fristgerechte Rechnungslegung zu verhindern. Es ist auch nicht erkennbar, inwiefern sich daraus eine Unkalkulierbarkeit der Angebote ergeben soll, da ein redlicher Bieter bei der Erstellung seines Angebotes wohl von einer fristgerechten Rechnungslegung ausgehen wird.
Schlagworte
Preisaufschlags- und Nachlassverfahren; standardisierte Leistungsbeschreibung; unkalkulierbares Risiko; unzumutbarer Aufwand für den Bieter; VerschwiegenheitspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.072.10241.2014Zuletzt aktualisiert am
16.12.2014