RS Lvwg 2014/11/10 VGW-123/072/10241/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.2014
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Rechtssatznummer

14

Entscheidungsdatum

10.11.2014

Index

97 Öffentliches Auftragswesen
L72009 Beschaffung Vergabe Wien

Norm

BVergG 2006 §19
BVergG 2006 §23
BVergG 2006 §24
BVergG 2006 §46
BVergG 2006 §75
BVergG 2006 §78
BVergG 2006 §79
BVergG 2006 §95
BVergG 2006 §99
WVRG 2014 §33
  1. BVergG 2006 § 23 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 24 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 95 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 99 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Zum Vorbringen der Antragstellerin, wonach Nachverrechnungen gemäß Punkt 5.4.3 der Vertragsbestimmungen grundsätzlich nicht zulässig seien, wobei Fälle nicht berücksichtigt würden, in denen Nachverrechnungen ohne Verschulden des Auftragnehmers erforderlich würden, die Fallfrist von 12 Wochen den allgemeinen Verjährungsbestimmungen widerspreche und die Bagatellgrenze von 200,-- Euro gröblich benachteiligend sei, ist Folgendes festzuhalten:

Aus der systematischen Einordnung dieser Festlegung ist eindeutig erkennbar, dass sie sich nur auf Nachverrechnungen im Zusammenhang mit der unter Punkt 5.4. der Vertragsbestimmungen für Rahmenverträge geregelten Indexierung und dadurch verursachte Preisanpassungen bezieht. Die Argumentation der Antragsgegnerin, wonach die Nachverrechnungen zu einem enormen administrativen Aufwand bei der Antragsgegnerin führe, und im Interesse der Überprüfbarkeit eine zeitliche Nähe der Geltendmachung zur Leistungserbringung erforderlich sei, woraus sich die zwölfwöchige Frist ergebe, ist nachvollziehbar. Die übrigen Festlegungen sollen eine möglichst arbeitssparende Vorgangsweise für Bieter und Antragsgegnerin festlegen. Die Bagatellgrenze von € 200,-- erscheint im Hinblick darauf, dass die im Zuge einer Nachverrechnung erzielbaren Beträge ab einer gewissen Grenze in einem Missverhältnis zum Aufwand stehen, angemessen.

Insbesondere im Hinblick auf die im gegenständlichen Fall regelmäßig betragsmäßig niedrigen Rechnungssummen ist es der Antragstellerin somit nicht gelungen, nachvollziehbar darzulegen, inwiefern die angefochtene Festlegung zu einer Verletzung des Diskriminierungsverbots, des freien Wettbewerbs oder der Gleichbehandlung aller Bieter führen bzw. eine Angebotslegung durch die Bieter ohne Übernahme nicht kalkulierbarer Risiken führen soll. Eine Verletzung vergaberechtlicher Grundsätze durch die angefochtene Festlegung liegt somit nicht vor.

Schlagworte

Preisaufschlags- und Nachlassverfahren; standardisierte Leistungsbeschreibung; unkalkulierbares Risiko; unzumutbarer Aufwand für den Bieter; Verschwiegenheitspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.072.10241.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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