Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
10.11.2014Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §19Rechtssatz
Zur Frage der Zulässigkeit des Preisaufschlags- und Nachlassverfahrens ist zunächst das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.1.2014, VwGH Zlen.: 2012/04/0124, 2013/04/0040, zu berücksichtigen. Der Verwaltungsgerichtshof verweist darin auf sein Erkenntnis vom 22.4.2010, Zl. 2008/04/0077, in dem er festgehalten hat, dass das Preisaufschlags- und Nachlassverfahren immer nur ausnahmsweise zulässig war. Unter Geltung des BVergG 1997 und der ÖNORM A 2050 in der Fassung vom 1. Jänner 1993 war dieser Ausnahmefall ausdrücklich geregelt. Das Preisaufschlags- und Nachlassverfahren durfte nur bei häufig wiederkehrenden, gleichartigen Leistungen angewendet werden, sofern diese Leistungen und die Umstände, unter denen sie erbracht werden sollten, hinreichend bekannt sind. Seither besteht lediglich eine Einschränkung auf „begründete Ausnahmefälle“. Da kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass der Gesetzgeber mit dieser Änderung dem Gesetz einen gänzlich anderen Sinn geben wollte, sind unter „begründeten Ausnahmefällen“ nur solche zu verstehen, die mit dem bisher einzig zulässigen Ausnahmefall (häufig wiederkehrende, gleichartige Leistungen, hinreichende Bekanntheit derselben und der Umstände, unter denen sie erbracht werden sollen) vergleichbar sind.
Die Antragstellerin hat in diesem Zusammenhang in ihrem letzten Schriftsatz und in der mündlichen Verhandlung eingewendet, dass für die gegenständlichen Leistungen das standardisierte Leistungsverzeichnis für Hochbau heranzuziehen gewesen und von der Antragsgegnerin bei der Erstellung des Leistungsverzeichnisses auch verwendet worden sei. Allerdings enthielte das von der Antragsgegnerin ihrer Ausschreibung zu Grunde gelegte Leistungsverzeichnis eine hohe Anzahl an Z-Positionen, die von den Positionen des standardisierten Leistungsverzeichnisses abwichen. Sie seien für den konkreten Auftrag gesondert formuliert worden und stellten daher keine Standardpositionen dar. Das Preisaufschlags- und Nachlassverfahren sei daher für die angefochtene Ausschreibung nicht zulässig gewesen.
Dieser Argumentation ist mit der Antragsgegnerin entgegenzuhalten, dass zwischen der Frage, ob bei der Erstellung des Leistungsverzeichnisses ein standardisiertes Leistungsverzeichnis herangezogen wurde, und der Frage, ob häufig wiederkehrenden, gleichartigen Leistungen ausgeschrieben wurden, wobei diese Leistungen und die Umstände, unter denen sie erbracht werden sollten, hinreichend bekannt sind, unterschieden werden muss.
Schlagworte
Preisaufschlags- und Nachlassverfahren; standardisierte Leistungsbeschreibung; unkalkulierbares Risiko; unzumutbarer Aufwand für den Bieter; VerschwiegenheitspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.072.10241.2014Zuletzt aktualisiert am
16.12.2014