RS Lvwg 2014/11/10 VGW-123/072/10241/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.2014
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

10.11.2014

Index

97 Öffentliches Auftragswesen
L72009 Beschaffung Vergabe Wien

Norm

BVergG 2006 §19
BVergG 2006 §23
BVergG 2006 §24
BVergG 2006 §46
BVergG 2006 §75
BVergG 2006 §78
BVergG 2006 §79
BVergG 2006 §95
BVergG 2006 §99
WVRG 2014 §33
  1. BVergG 2006 § 23 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 24 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 95 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 99 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Zur Frage der Zulässigkeit des Preisaufschlags- und Nachlassverfahrens ist zunächst das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.1.2014, VwGH Zlen.: 2012/04/0124, 2013/04/0040, zu berücksichtigen. Der Verwaltungsgerichtshof verweist darin auf sein Erkenntnis vom 22.4.2010, Zl. 2008/04/0077, in dem er festgehalten hat, dass das Preisaufschlags- und Nachlassverfahren immer nur ausnahmsweise zulässig war. Unter Geltung des BVergG 1997 und der ÖNORM A 2050 in der Fassung vom 1. Jänner 1993 war dieser Ausnahmefall ausdrücklich geregelt. Das Preisaufschlags- und Nachlassverfahren durfte nur bei häufig wiederkehrenden, gleichartigen Leistungen angewendet werden, sofern diese Leistungen und die Umstände, unter denen sie erbracht werden sollten, hinreichend bekannt sind. Seither besteht lediglich eine Einschränkung auf „begründete Ausnahmefälle“. Da kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass der Gesetzgeber mit dieser Änderung dem Gesetz einen gänzlich anderen Sinn geben wollte, sind unter „begründeten Ausnahmefällen“ nur solche zu verstehen, die mit dem bisher einzig zulässigen Ausnahmefall (häufig wiederkehrende, gleichartige Leistungen, hinreichende Bekanntheit derselben und der Umstände, unter denen sie erbracht werden sollen) vergleichbar sind.

Die Antragstellerin hat in diesem Zusammenhang in ihrem letzten Schriftsatz und in der mündlichen Verhandlung eingewendet, dass für die gegenständlichen Leistungen das standardisierte Leistungsverzeichnis für Hochbau heranzuziehen gewesen und von der Antragsgegnerin bei der Erstellung des Leistungsverzeichnisses auch verwendet worden sei. Allerdings enthielte das von der Antragsgegnerin ihrer Ausschreibung zu Grunde gelegte Leistungsverzeichnis eine hohe Anzahl an Z-Positionen, die von den Positionen des standardisierten Leistungsverzeichnisses abwichen. Sie seien für den konkreten Auftrag gesondert formuliert worden und stellten daher keine Standardpositionen dar. Das Preisaufschlags- und Nachlassverfahren sei daher für die angefochtene Ausschreibung nicht zulässig gewesen.

Dieser Argumentation ist mit der Antragsgegnerin entgegenzuhalten, dass zwischen der Frage, ob bei der Erstellung des Leistungsverzeichnisses ein standardisiertes Leistungsverzeichnis herangezogen wurde, und der Frage, ob häufig wiederkehrenden, gleichartigen Leistungen ausgeschrieben wurden, wobei diese Leistungen und die Umstände, unter denen sie erbracht werden sollten, hinreichend bekannt sind, unterschieden werden muss.

Schlagworte

Preisaufschlags- und Nachlassverfahren; standardisierte Leistungsbeschreibung; unkalkulierbares Risiko; unzumutbarer Aufwand für den Bieter; Verschwiegenheitspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.072.10241.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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