RS Lvwg 2014/11/10 VGW-123/072/10241/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.2014
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Rechtssatznummer

26

Entscheidungsdatum

10.11.2014

Index

97 Öffentliches Auftragswesen
L72009 Beschaffung Vergabe Wien

Norm

BVergG 2006 §19
BVergG 2006 §23
BVergG 2006 §24
BVergG 2006 §46
BVergG 2006 §75
BVergG 2006 §78
BVergG 2006 §79
BVergG 2006 §95
BVergG 2006 §99
WVRG 2014 §33
  1. BVergG 2006 § 23 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 24 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 95 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 99 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Die Antragstellerin bekämpft die in Punkt 8.3 der WD 314 festgelegten Schadenersatzregelung. Diese Festlegung normiert für den Auftragnehmer eine Haftung nach den allgemeinen zivilrechtlichen Bestimmungen, somit in Abweichung zur ÖNORM B 2110 auch im Falle der leichten Fahrlässigkeit. Für die Auftraggeberin wird eine Haftung nur bei grobem Verschulden vorgesehen.

Bei den ausschreibungsgegenständlichen Leistungen handelt es sich in weiten Bereichen um Bauarbeiten, die nicht zuletzt auch im Hinblick auf ihre Bedeutung für den Brandschutz mit besonderer Sorgfalt auszuführen sind. Die Festlegung einer Haftung der Auftragnehmer nach den zivilrechtlichen Vorschriften stellt daher keine unverhältnismäßige Benachteiligung dar.

Die Haftung der Auftraggeberin wird bei dem in der ÖNORM geregelten Verschuldensgrad belassen. In welchen Fällen bei den vom gegenständlichen Vergabeverfahren umfassten Aufträgen ein Schadenersatz durch die Auftraggeberin schlagend werden könnte, hat die Antragstellerin nicht dargestellt. Die Festlegung, wonach bei grober Fahrlässigkeit für den Auftragnehmer und die Auftraggeberin nur ein Anspruch auf Ersatz des tatsächlichen Schadens, nicht aber des entgangenen Gewinns bestehen soll, kann die Antragstellerin im Hinblick darauf, dass diese Bestimmung für Auftraggeber und Auftragnehmer in gleicher Weise gilt, nicht unverhältnismäßig benachteiligen.

Der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Schadensregulierung ist vom Auftragnehmer unabhängig vom Grad seines Verschuldens, nicht aber unabhängig vom Verschulden, zu ersetzen. Ein Ersatz kommt somit nur dann in Frage, wenn den Auftragnehmer ein Verschulden am Schadenseintritt trifft.

Auch die zu diesem Punkt angefochtenen Festlegungen stellen daher keine Vergaberechtswidrigkeit im Sinne eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot oder die Grundsätze des freien und lauteren Wettbewerbs und der Gleichbehandlung aller Bieter dar. Sie widersprechen weiters nicht dem Missbrauchsverbot. Eine sachliche Rechtfertigung, wie von der Antragstellerin gefordert, ist, wie oben dargestellt, nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht erforderlich.

Schlagworte

Preisaufschlags- und Nachlassverfahren; standardisierte Leistungsbeschreibung; unkalkulierbares Risiko; unzumutbarer Aufwand für den Bieter; Verschwiegenheitspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.072.10241.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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