RS Lvwg 2014/11/10 VGW-123/072/10241/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.2014
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Rechtssatznummer

24

Entscheidungsdatum

10.11.2014

Index

97 Öffentliches Auftragswesen
L72009 Beschaffung Vergabe Wien

Norm

BVergG 2006 §19
BVergG 2006 §23
BVergG 2006 §24
BVergG 2006 §46
BVergG 2006 §75
BVergG 2006 §78
BVergG 2006 §79
BVergG 2006 §95
BVergG 2006 §99
WVRG 2014 §33
  1. BVergG 2006 § 23 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 24 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 95 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 99 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Die Antragstellerin bekämpft die Verzinsungsregelungen in Punkt 4.4.1.6 bzw. 4.4.3. der WD 314.

Dazu ist festzuhalten, dass 4% gemäß § 1000 ABGB den gesetzlichen Verzugszinssatz für Verbrauchergeschäfte darstellt. Eine entsprechende Vereinbarung auch für Geschäfte zwischen Unternehmern erscheint nicht unzulässig. Eine Überzahlung der Schlussrechnung setzt eine unkorrekte Abrechnung durch den Auftragnehmer voraus. Die Verzinsung einer solchen Überzahlung der Schussrechnung mit 9% stellt daher im Hinblick auf die Verpflichtung der Auftragnehmer zur genauen und korrekten Erstellung der Schlussrechnung keine unzulässige Begünstigung der Auftraggeberin dar, zumal das Ausmaß von 9% ohnedies in etwa dem zum Zeitpunkt der Ausschreibung in der ÖNORM B 2110 festgelegten und von der Antragstellerin eingemahnten Ausmaß von 8% über dem zum Ausschreibungszeitpunkt geltenden Basiszinssatz (0,38 %) entsprach.Dazu ist festzuhalten, dass 4% gemäß Paragraph 1000, ABGB den gesetzlichen Verzugszinssatz für Verbrauchergeschäfte darstellt. Eine entsprechende Vereinbarung auch für Geschäfte zwischen Unternehmern erscheint nicht unzulässig. Eine Überzahlung der Schlussrechnung setzt eine unkorrekte Abrechnung durch den Auftragnehmer voraus. Die Verzinsung einer solchen Überzahlung der Schussrechnung mit 9% stellt daher im Hinblick auf die Verpflichtung der Auftragnehmer zur genauen und korrekten Erstellung der Schlussrechnung keine unzulässige Begünstigung der Auftraggeberin dar, zumal das Ausmaß von 9% ohnedies in etwa dem zum Zeitpunkt der Ausschreibung in der ÖNORM B 2110 festgelegten und von der Antragstellerin eingemahnten Ausmaß von 8% über dem zum Ausschreibungszeitpunkt geltenden Basiszinssatz (0,38 %) entsprach.

Die angefochtene Festlegung widerspricht somit weder den Grundsätzen des Vergaberechts noch dem Missbrauchsverbot.

Schlagworte

Preisaufschlags- und Nachlassverfahren; standardisierte Leistungsbeschreibung; unkalkulierbares Risiko; unzumutbarer Aufwand für den Bieter; Verschwiegenheitspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.072.10241.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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