RS Lvwg 2014/11/10 VGW-123/072/10241/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.2014
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Rechtssatznummer

16

Entscheidungsdatum

10.11.2014

Index

97 Öffentliches Auftragswesen
L72009 Beschaffung Vergabe Wien

Norm

BVergG 2006 §19
BVergG 2006 §23
BVergG 2006 §24
BVergG 2006 §46
BVergG 2006 §75
BVergG 2006 §78
BVergG 2006 §79
BVergG 2006 §95
BVergG 2006 §99
WVRG 2014 §33
  1. BVergG 2006 § 23 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 24 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 95 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 99 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Zu Punkt 5.6.2 der Vertragsbestimmungen für Rahmenverträge wendet die Antragstellerin ein, die darin enthaltene Regelung eines Kostenbeitrags zu den Kosten der Rechnungsprüfung und Richtigstellung durch die Bieter bei einer Fehlverrechnung zu Lasten des Auftraggebers sei unzulässig.

Dazu ist festzuhalten, dass die Auftragnehmer zu einer gewissenhaften und sorgfältigen Rechnungslegung verpflichtet sind. Fehlverrechnungen zu Lasten der Antragsgegnerin sind stets auf ein Fehlverhalten des jeweiligen Auftragnehmers zurückzuführen. Wenn sich die Antragsgegnerin zu einer Nachprüfung der Rechnungen veranlasst sieht, bewirkt dies gerade im Hinblick auf die im gegenständlichen Vergabeverfahren typischen geringen Rechnungssummen einen im Einzelfall relativ hohen Aufwand, der jedoch bei fehlerhafter Rechnungslegung durch die Auftragnehmer im Interesse einer insgesamt richtigen Abrechnung unverzichtbar ist. Es erscheint gerechtfertigt, dafür den in dieser Festlegung geregelten Kostenbeitrag des jeweiligen Auftragnehmers vorzusehen. Da die Rechnungsbeträge, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien festgestellt, durchschnittlich € 1.500  betragen und zum Großteil nicht über € 2.500  hinausgehen, erscheint die Befürchtung der Antragstellerin, es könne bei höheren Rechnungsbeträgen zu unangemessen hohen Kostenbeiträgen kommen, nicht nachvollziehbar.

Die Festlegung ist für alle Bieter gleichlautend in den Ausschreibungsunterlagen festgehalten, weshalb eine Verletzung des Diskriminierungsverbots, des freien Wettbewerbs oder der Gleichbehandlung aller Bieter ausscheidet. Inwiefern diese Festlegung zu einer Unkalkulierbarkeit des Angebots durch die Bieter führen soll, ist nicht nachvollziehbar, da redliche Bieter bei der Kalkulation ihrer Angebote wohl von einer korrekten Rechnungslegung ausgehen werden. Im Übrigen wird die angefochtene Festlegung nur bei einer unrichtigen Rechnungslegung schlagend und kann von den Auftragnehmern durch eine sorgfältige Abrechnung hintangehalten werden. Eine Verletzung vergaberechtlicher Grundsätze durch die angefochtene Festlegung ist somit nicht erkennbar.

Schlagworte

Preisaufschlags- und Nachlassverfahren; standardisierte Leistungsbeschreibung; unkalkulierbares Risiko; unzumutbarer Aufwand für den Bieter; Verschwiegenheitspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.072.10241.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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