RS Lvwg 2014/11/10 VGW-123/072/10241/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.2014
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Rechtssatznummer

13

Entscheidungsdatum

10.11.2014

Index

97 Öffentliches Auftragswesen
L72009 Beschaffung Vergabe Wien

Norm

BVergG 2006 §19
BVergG 2006 §23
BVergG 2006 §24
BVergG 2006 §46
BVergG 2006 §75
BVergG 2006 §78
BVergG 2006 §79
BVergG 2006 §95
BVergG 2006 §99
WVRG 2014 §33
  1. BVergG 2006 § 23 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 24 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 95 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 99 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Zu Punkt 5.4.2 der Vertragsbestimmungen argumentiert die Antragstellerin, diese Festlegung lege zum Thema Preisanpassung eine unzulässige Gestaltungsfreiheit der Auftraggeberin fest, die insbesondere im Hinblick auf die lange Vertragsdauer ein unkalkulierbares Risiko für die Bieter darstelle.

Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass die angefochtene Festlegung eine im Hinblick auf die Kleinteiligkeit und den geringen Auftragswert der vom gegenständlichen Vergabeverfahren umfassten Aufträge zweckmäßige Vorgangsweise für die Preisanpassungen und Nachverrechnungen im Zusammenhang mit der Indexierung aufgrund der Baukostenveränderungen zum 1. Mai enthält. Die von der Antragstellerin gerügte überschießende Gestaltungsfreiheit der Antragsgegnerin lässt sich weder aus dem Wortlaut, noch aus dem objektiven Erklärungswert der angefochtenen Festlegung ableiten.

Vielmehr wird darin die Gestaltungsfreiheit der Antragsgegnerin reglementiert, indem der Umrechnungsprozentsatz an die vom (damals) Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend bekanntgegebenen Indexwerte der Baukostenveränderungen gekoppelt wird. Auch der Umrechnungsstichtag wird eingegrenzt, indem festgelegt wird, dass die Mitteilung über den Umrechnungsprozentsatz innerhalb von maximal vier Wochen nach der o.a. Bekanntgabe zu erfolgen hat und der Umrechnungsstichtag spätestens zwei Wochen nach der Mitteilung liegen soll. Diese Regelung gilt für alle Auftragnehmer in gleicher Weise.

Der Antragstellerin gelingt es nicht, plausible Argumente dafür vorzubringen, dass die angefochtene Festlegung im konkret vorliegenden Vergabeverfahren zu einer Verletzung des Diskriminierungsverbots, des freien Wettbewerbs oder der Gleichbehandlung aller Bieter führen bzw. eine Angebotslegung durch die Bieter ohne Übernahme nicht kalkulierbarer Risiken verhindern soll. Eine Verletzung vergaberechtlicher Grundsätze durch die angefochtene Festlegung liegt somit auch hinsichtlich dieser Festlegung nicht vor.

Schlagworte

Preisaufschlags- und Nachlassverfahren; standardisierte Leistungsbeschreibung; unkalkulierbares Risiko; unzumutbarer Aufwand für den Bieter; Verschwiegenheitspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.072.10241.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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