RS Lvwg 2014/11/10 VGW-123/072/10241/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.2014
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

10.11.2014

Index

97 Öffentliches Auftragswesen
L72009 Beschaffung Vergabe Wien

Norm

BVergG 2006 §19
BVergG 2006 §23
BVergG 2006 §24
BVergG 2006 §46
BVergG 2006 §75
BVergG 2006 §78
BVergG 2006 §79
BVergG 2006 §95
BVergG 2006 §99
WVRG 2014 §33
  1. BVergG 2006 § 23 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 24 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 95 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  1. BVergG 2006 § 99 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Bei den betroffenen Fängen handelt es sich nur um gemauerte Fänge, die aus dem Zeitraum ca. 1920 bis 2003 stammen. In neueren Häusern sind Blechfänge eingebaut, diese sind jedoch von der gegenständlichen Ausschreibung nicht umfasst. Dieselben Leistungen sind aufgrund der feuerpolizeilichen Vorschriften auch in anderen, von der gegenständlichen Ausschreibung nicht erfassten Gebäuden in Wien zu erbringen, wobei sich die Fänge gleicher Errichtungsperioden nicht wesentlich voneinander unterscheiden.

Es handelt sich bei den ausgeschriebenen Arbeiten um Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten, die nicht im Vorhinein nach ihrer genauen Anzahl vorhergesehen werden können. Es fallen ca. 700 bis 1000 Aufträge pro Jahr an, die Auftragssumme pro Auftrag beträgt durchschnittlich € 1.500. Der Großteil der ausgeschriebenen Aufträge umfasst einen Auftragswert bis € 2.500,-- pro Einzelauftrag.

Dieser Darstellung der vom gegenständlichen Vergabeverfahren umfassten Leistungen durch die Antragsgegnerin, die im Einklang mit dem in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Leistungsverzeichnis stehen, hielt die Antragstellerin keine stichhaltigen Argumente entgegen.

Die Ausschreibungsunterlagen enthalten weiters ein Wohnhäuserverzeichnis, das für jedes vom gegenständlichen Vergabeverfahren betroffene Wohnhaus nähere Angaben zur Lage, Baujahr, Anzahl der Stiegen und Wohnungen, Vorhandensein eines Aufzugs, von Grünflächen, von Siedlungshäusern, etc. enthält. Aufgrund dieses Verzeichnisses konnten sich die Bieter ein Bild über die Rahmenbedingungen machen, unter denen die Aufträge an den einzelnen Wohnhäusern zu erbringen sind.

Es ist daher davon auszugehen, dass einem einschlägigen Professionisten die ausgeschriebenen Fangsanierungsarbeiten, die aufgrund der feuerpolizeilichen Vorschriften bei allen Wohnhäusern in Wien regelmäßig durchzuführen sind, und die sich allenfalls aufgrund der räumlichen Gegebenheiten und des Errichtungszeitpunktes des Gebäudes geringfügig voneinander unterscheiden, bekannt sind. Welche Leistungen konkret zu erbringen sein würden, war für die Bieter aufgrund des Leistungsverzeichnisses, das von der Antragsgegnerin auf der Grundlage der Erfahrungen der letzten Jahre unter Beiziehung eines externen Sachverständigen erstellt wurde, und des Wohnhäuserverzeichnisses erkennbar.

Schlagworte

Preisaufschlags- und Nachlassverfahren; standardisierte Leistungsbeschreibung; unkalkulierbares Risiko; unzumutbarer Aufwand für den Bieter; Verschwiegenheitspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.072.10241.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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