Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
10.11.2014Index
97 Öffentliches AuftragswesenNorm
BVergG 2006 §19Rechtssatz
Bei den betroffenen Fängen handelt es sich nur um gemauerte Fänge, die aus dem Zeitraum ca. 1920 bis 2003 stammen. In neueren Häusern sind Blechfänge eingebaut, diese sind jedoch von der gegenständlichen Ausschreibung nicht umfasst. Dieselben Leistungen sind aufgrund der feuerpolizeilichen Vorschriften auch in anderen, von der gegenständlichen Ausschreibung nicht erfassten Gebäuden in Wien zu erbringen, wobei sich die Fänge gleicher Errichtungsperioden nicht wesentlich voneinander unterscheiden.
Es handelt sich bei den ausgeschriebenen Arbeiten um Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten, die nicht im Vorhinein nach ihrer genauen Anzahl vorhergesehen werden können. Es fallen ca. 700 bis 1000 Aufträge pro Jahr an, die Auftragssumme pro Auftrag beträgt durchschnittlich € 1.500. Der Großteil der ausgeschriebenen Aufträge umfasst einen Auftragswert bis € 2.500,-- pro Einzelauftrag.
Dieser Darstellung der vom gegenständlichen Vergabeverfahren umfassten Leistungen durch die Antragsgegnerin, die im Einklang mit dem in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Leistungsverzeichnis stehen, hielt die Antragstellerin keine stichhaltigen Argumente entgegen.
Die Ausschreibungsunterlagen enthalten weiters ein Wohnhäuserverzeichnis, das für jedes vom gegenständlichen Vergabeverfahren betroffene Wohnhaus nähere Angaben zur Lage, Baujahr, Anzahl der Stiegen und Wohnungen, Vorhandensein eines Aufzugs, von Grünflächen, von Siedlungshäusern, etc. enthält. Aufgrund dieses Verzeichnisses konnten sich die Bieter ein Bild über die Rahmenbedingungen machen, unter denen die Aufträge an den einzelnen Wohnhäusern zu erbringen sind.
Es ist daher davon auszugehen, dass einem einschlägigen Professionisten die ausgeschriebenen Fangsanierungsarbeiten, die aufgrund der feuerpolizeilichen Vorschriften bei allen Wohnhäusern in Wien regelmäßig durchzuführen sind, und die sich allenfalls aufgrund der räumlichen Gegebenheiten und des Errichtungszeitpunktes des Gebäudes geringfügig voneinander unterscheiden, bekannt sind. Welche Leistungen konkret zu erbringen sein würden, war für die Bieter aufgrund des Leistungsverzeichnisses, das von der Antragsgegnerin auf der Grundlage der Erfahrungen der letzten Jahre unter Beiziehung eines externen Sachverständigen erstellt wurde, und des Wohnhäuserverzeichnisses erkennbar.
Schlagworte
Preisaufschlags- und Nachlassverfahren; standardisierte Leistungsbeschreibung; unkalkulierbares Risiko; unzumutbarer Aufwand für den Bieter; VerschwiegenheitspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.072.10241.2014Zuletzt aktualisiert am
16.12.2014