RS VwGH Beschluss 2004/09/23 2004/07/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2004
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Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/17/0479 B 25. Juni 1996 RS 3 Stammrechtssatz

Hat die belangte Behörde noch VOR Einleitung des Vorverfahrens über eine (berechtigt erhobene) Säumnisbeschwerde den versäumten Bescheid erlassen und ist das Verfahren deshalb wegen Nachholung des versäumten Bescheides gemäß § 33 Abs 1 VwGG eingestellt worden, so gebührt dem Bf ebenso wie in den Fällen des § 36 Abs 2 letzter Satz VwGG als Ersatz für den Schriftsatzaufwand die Hälfte des normalen durch Verordnung festgesetzten Pauschbetrages.

Schlagworte
Säumnisbeschwerde Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1
Im RIS seit
08.03.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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