Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
12.11.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
FrG 1997 §36Rechtssatz
Bei der in § 67 Abs. 1 FPG vorgesehenen Gefährdungsprognose ist nicht auf den Zeitpunkt der strafbaren Handlung oder der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung abzustellen, sondern soll beurteilt werden, ob im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides – mit Blick auf die Gegenwart und die Zukunft – das persönliche Verhalten (nach wie vor) eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (VwGH 07.11.2012, 2012/18/0098). Diese Prognosebeurteilung ist von den Fremdenbehörden eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts und unabhängig von gerichtlichen Erwägungen vorzunehmen. Aus dem Umstand einer bedingten Entlassung ergibt sich aber nicht, die Gefährlichkeit des Fremden in fremdenrechtlicher Hinsicht sei nicht mehr gegeben (VwGH 22.01.2014, 2011/23/0674).Bei der in Paragraph 67, Absatz eins, FPG vorgesehenen Gefährdungsprognose ist nicht auf den Zeitpunkt der strafbaren Handlung oder der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung abzustellen, sondern soll beurteilt werden, ob im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides – mit Blick auf die Gegenwart und die Zukunft – das persönliche Verhalten (nach wie vor) eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (VwGH 07.11.2012, 2012/18/0098). Diese Prognosebeurteilung ist von den Fremdenbehörden eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts und unabhängig von gerichtlichen Erwägungen vorzunehmen. Aus dem Umstand einer bedingten Entlassung ergibt sich aber nicht, die Gefährlichkeit des Fremden in fremdenrechtlicher Hinsicht sei nicht mehr gegeben (VwGH 22.01.2014, 2011/23/0674).
Schlagworte
Aufhebung des AufenthaltsverbotesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.070.23159.2014Zuletzt aktualisiert am
18.12.2014