Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.11.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
FrG 1997 §36Rechtssatz
Im Beschwerdefall ist der zwischenzeitliche überwiegende Zeitablauf der Dauer des befristeten Aufenthaltsverbotes seit Eintritt der Durchsetzbarkeit im Jänner 2006 von insgesamt knapp neun Jahren entscheidungsrelevant, verbunden mit dem Umstand, dass die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführte strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers (lediglich) eine bedingte Freiheitsstrafe von neun Monaten nach sich zog und diese Strafe zwischenzeitlich bereits getilgt ist. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang nämlich, dass die gesetzlichen Bestimmungen des § 86 Abs. 2 bzw. des § 63 Abs. 3 FPG, idF BGBl. I Nr. 50/2012, die in Fällen einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung wie jener, die diesem Beschwerdefall zugrunde liegt, als maximale Dauer eines befristeten Aufenthaltsverbots einen Zeitraum von zehn Jahren vorsehen, und nunmehr die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots gem. § 53 FPG zu berücksichtigen ist. Im vorliegenden Fall wurde diese maximal mögliche Dauer der Befristung bereits nahezu vollständig ausgeschöpft, weshalb eine Aufhebung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes nicht zuletzt schon in Zusammenschau mit dem aktuellen Wohlverhalten des Beschwerdeführers schon bei einer Verhältnismäßigkeitsabwägung in Bezug auf das Ausmaß der verhängten Freiheitsstrafe mit der tatsächlich Dauer des aufgrund dieser rechtskräftigen Verurteilung gegen ihn ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt wäre.Im Beschwerdefall ist der zwischenzeitliche überwiegende Zeitablauf der Dauer des befristeten Aufenthaltsverbotes seit Eintritt der Durchsetzbarkeit im Jänner 2006 von insgesamt knapp neun Jahren entscheidungsrelevant, verbunden mit dem Umstand, dass die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführte strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers (lediglich) eine bedingte Freiheitsstrafe von neun Monaten nach sich zog und diese Strafe zwischenzeitlich bereits getilgt ist. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang nämlich, dass die gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 86, Absatz 2, bzw. des Paragraph 63, Absatz 3, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, die in Fällen einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung wie jener, die diesem Beschwerdefall zugrunde liegt, als maximale Dauer eines befristeten Aufenthaltsverbots einen Zeitraum von zehn Jahren vorsehen, und nunmehr die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots gem. Paragraph 53, FPG zu berücksichtigen ist. Im vorliegenden Fall wurde diese maximal mögliche Dauer der Befristung bereits nahezu vollständig ausgeschöpft, weshalb eine Aufhebung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes nicht zuletzt schon in Zusammenschau mit dem aktuellen Wohlverhalten des Beschwerdeführers schon bei einer Verhältnismäßigkeitsabwägung in Bezug auf das Ausmaß der verhängten Freiheitsstrafe mit der tatsächlich Dauer des aufgrund dieser rechtskräftigen Verurteilung gegen ihn ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt wäre.
Schlagworte
Aufhebung des AufenthaltsverbotesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.070.23159.2014Zuletzt aktualisiert am
18.12.2014