Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
12.11.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
FrG 1997 §36Rechtssatz
Aus dem Inhalt des bezughabenden Verwaltungsaktes in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren sowie den eigenen Ermittlungen des Verwaltungsgerichts Wien hat sich seit der rechtskräftigen Abweisung seines Antrages auf Aufhebung des gegen den Beschwerdeführer bestehenden Aufenthaltsverbotes insofern eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ergeben, als dieser zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt in Österreich als unbescholten gilt und während seines Aufenthaltes in Rumänien seit seiner Abschiebung im Jahre 2006 bislang ebenfalls nicht strafgerichtlich in Erscheinung getreten ist. Einem Fremden ist vor allem anzulasten, wenn er nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes erneut - einschlägig - straffällig wird. Ein solcher Umstand, der im gegenständlichen Fall im Verlauf des gesamten Verfahren nicht hervorgekommen ist, wäre ein besonders starkes Indiz für die Annahme, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet (vgl. VwGH 09.11.2011, 2010/22/0165; 22.01.2014, 2011/23/0674).Aus dem Inhalt des bezughabenden Verwaltungsaktes in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren sowie den eigenen Ermittlungen des Verwaltungsgerichts Wien hat sich seit der rechtskräftigen Abweisung seines Antrages auf Aufhebung des gegen den Beschwerdeführer bestehenden Aufenthaltsverbotes insofern eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ergeben, als dieser zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt in Österreich als unbescholten gilt und während seines Aufenthaltes in Rumänien seit seiner Abschiebung im Jahre 2006 bislang ebenfalls nicht strafgerichtlich in Erscheinung getreten ist. Einem Fremden ist vor allem anzulasten, wenn er nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes erneut - einschlägig - straffällig wird. Ein solcher Umstand, der im gegenständlichen Fall im Verlauf des gesamten Verfahren nicht hervorgekommen ist, wäre ein besonders starkes Indiz für die Annahme, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet vergleiche VwGH 09.11.2011, 2010/22/0165; 22.01.2014, 2011/23/0674).
Schlagworte
Aufhebung des AufenthaltsverbotesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.070.23159.2014Zuletzt aktualisiert am
18.12.2014