RS Lvwg 2014/11/12 VGW-151/070/23159/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.2014
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

12.11.2014

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
E3L E02100000
E3L E05100000
E3L E19100000

Norm

FrG 1997 §36
FPG §53
FPG §63 Abs3
FPG §69
FPG §86
FPG §125 Abs23
32004L0038 Unionsbürger-RL Art 15
32004L0038 Unionsbürger-RL Art 27
32004L0038 Unionsbürger-RL Art 28
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 69 heute
  2. FPG § 69 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 69 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 69 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 69 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 69 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 125 heute
  2. FPG § 125 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. FPG § 125 gültig von 12.06.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. FPG § 125 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 125 gültig von 01.07.2021 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  6. FPG § 125 gültig von 24.12.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2020
  7. FPG § 125 gültig von 05.04.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  8. FPG § 125 gültig von 28.12.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  9. FPG § 125 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  10. FPG § 125 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  11. FPG § 125 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  12. FPG § 125 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  13. FPG § 125 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  14. FPG § 125 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  15. FPG § 125 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  16. FPG § 125 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  17. FPG § 125 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  18. FPG § 125 gültig von 27.06.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  19. FPG § 125 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Rechtssatz

Die Bestimmungen des Art. 28 Abs 2 und Abs 3 der Richtlinie 2004/38/EG gehen offenkundig davon aus, dass der Unionsbürger bzw. sein - soweit diesen Bestimmungen unterfallend - drittstaatszugehöriger Familienangehöriger nur noch unter erschwerten Bedingungen in seinem Recht auf Freizügigkeit eingeschränkt werden darf, wenn er in einem Mitgliedstaat einen bestimmten Rechtsstatus erlangt hat. Daraus ist abzuleiten, dass Art. 28 Abs 3 dieser Richtlinie nur jenen einen erhöhten Schutz zukommen lassen möchte, die sich rechtmäßig im anderen Mitgliedstaat aufhalten. Zum einen ergibt sich dies daraus, dass die Bestimmungen des Art. 27 und des Art. 28 der Richtlinie 2004/38/EG ausdrücklich auf die Einschränkung der Freizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit abstellen, wobei aber auch manche dieser Gründe im Weiteren nicht mehr herangezogen werden dürfen (vgl. Art. 28 Abs 2: "nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit"; Art. 28 Abs 3: "auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit"). Die Erlassung einer nicht mit einem Einreiseverbot verbundenen (vgl. Art. 15 Abs 3 der Richtlinie) Ausweisung iSd Art. 15 der Richtlinie aus anderen Gründen als jenen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit wird davon nicht berührt und ist sohin nach den Bestimmungen der Richtlinie ohne Einschränkung bezüglich der Aufenthaltsdauer zulässig. Zum anderen zeigt sich anhand der Systematik des Art. 28 der Richtlinie 2004/38/EG insofern ein abgestuftes System der dort enthaltenen Gefährdungsmaßstäbe, als ein strengerer Maßstab dann zur Anwendung gelangen soll, wenn der Unionsbürger - bzw. sein Familienangehöriger - bereits über das Recht auf Daueraufenthalt verfügt. Dieses kann nach Art. 16 Richtlinie 2004/38/EG grundsätzlich nach einem ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt von fünf Jahren erlangt werden. Daraus erhellt, dass der demgegenüber nochmals erhöhte Schutz nach Art. 28 Abs 3 Richtlinie 2004/38/EG, der auf einen zehnjährigen Aufenthalt abstellt, (nur) jenen Personen zukommen soll, die sich ebenfalls auf einen rechtmäßigen Aufenthalt berufen können, zumal der Unionsgesetzgeber offenkundig davon ausgegangen ist, dass diese regelmäßig die dem Abs 3 vorgelagerte Schutzstufe des Abs 2 bereits erreicht haben. Eine solche Sichtweise entspricht auch dem in Erwägungsgrund 24 der Richtlinie ausgedrückten Gedanken, wonach der Schutz vor Ausweisung in dem Maße zunehmen soll, wie die Unionsbürger und ihre Familienangehörigen in den Aufnahmemitgliedstaat stärker integriert sind (vgl. VwGH 22.05.2013, 2012/18/0228).Die Bestimmungen des Artikel 28, Absatz 2 und Absatz 3, der Richtlinie 2004/38/EG gehen offenkundig davon aus, dass der Unionsbürger bzw. sein - soweit diesen Bestimmungen unterfallend - drittstaatszugehöriger Familienangehöriger nur noch unter erschwerten Bedingungen in seinem Recht auf Freizügigkeit eingeschränkt werden darf, wenn er in einem Mitgliedstaat einen bestimmten Rechtsstatus erlangt hat. Daraus ist abzuleiten, dass Artikel 28, Absatz 3, dieser Richtlinie nur jenen einen erhöhten Schutz zukommen lassen möchte, die sich rechtmäßig im anderen Mitgliedstaat aufhalten. Zum einen ergibt sich dies daraus, dass die Bestimmungen des Artikel 27 und des Artikel 28, der Richtlinie 2004/38/EG ausdrücklich auf die Einschränkung der Freizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit abstellen, wobei aber auch manche dieser Gründe im Weiteren nicht mehr herangezogen werden dürfen vergleiche Artikel 28, Absatz 2 :, "nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit"; Artikel 28, Absatz 3 :, "auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit"). Die Erlassung einer nicht mit einem Einreiseverbot verbundenen vergleiche Artikel 15, Absatz 3, der Richtlinie) Ausweisung iSd Artikel 15, der Richtlinie aus anderen Gründen als jenen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit wird davon nicht berührt und ist sohin nach den Bestimmungen der Richtlinie ohne Einschränkung bezüglich der Aufenthaltsdauer zulässig. Zum anderen zeigt sich anhand der Systematik des Artikel 28, der Richtlinie 2004/38/EG insofern ein abgestuftes System der dort enthaltenen Gefährdungsmaßstäbe, als ein strengerer Maßstab dann zur Anwendung gelangen soll, wenn der Unionsbürger - bzw. sein Familienangehöriger - bereits über das Recht auf Daueraufenthalt verfügt. Dieses kann nach Artikel 16, Richtlinie 2004/38/EG grundsätzlich nach einem ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt von fünf Jahren erlangt werden. Daraus erhellt, dass der demgegenüber nochmals erhöhte Schutz nach Artikel 28, Absatz 3, Richtlinie 2004/38/EG, der auf einen zehnjährigen Aufenthalt abstellt, (nur) jenen Personen zukommen soll, die sich ebenfalls auf einen rechtmäßigen Aufenthalt berufen können, zumal der Unionsgesetzgeber offenkundig davon ausgegangen ist, dass diese regelmäßig die dem Absatz 3, vorgelagerte Schutzstufe des Absatz 2, bereits erreicht haben. Eine solche Sichtweise entspricht auch dem in Erwägungsgrund 24 der Richtlinie ausgedrückten Gedanken, wonach der Schutz vor Ausweisung in dem Maße zunehmen soll, wie die Unionsbürger und ihre Familienangehörigen in den Aufnahmemitgliedstaat stärker integriert sind vergleiche VwGH 22.05.2013, 2012/18/0228).

Schlagworte

Aufhebung des Aufenthaltsverbotes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.070.23159.2014

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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