Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
13.11.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §54 Abs1Rechtssatz
Gegenständlich hat die belangte Behörde binnen der ihr nach Art. 10 Abs. 1 der Freizügigkeitsrichtlinie zur Verfügung stehenden Frist von sechs Monaten den am 16.9.2013 gestellten Antrag des Beschwerdeführers insofern erledigt, als sie in Verneinung des Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers - wie vom VwGH mit Erkenntnis vom 17.11.2011, 2009/21/0378, vorgezeichnet - gemäß § 55 Abs. 3 NAG vorgegangen ist und am 22.11.2013 den Akt an die fremdenpolizeiliche Behörde zum Zweck einer möglichen Aufenthaltsbeendigung übermittelt hat, wovon der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt wurde. Daran vermag der Umstand, dass die fremdenpolizeiliche Behörde in der Folge keine aufenthaltsbeendende Maßnahme getroffen und den Akt am 12.12.2013 wieder an die belangte Behörde rückübermittelt hat, nichts zu ändern.Gegenständlich hat die belangte Behörde binnen der ihr nach Artikel 10, Absatz eins, der Freizügigkeitsrichtlinie zur Verfügung stehenden Frist von sechs Monaten den am 16.9.2013 gestellten Antrag des Beschwerdeführers insofern erledigt, als sie in Verneinung des Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers - wie vom VwGH mit Erkenntnis vom 17.11.2011, 2009/21/0378, vorgezeichnet - gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG vorgegangen ist und am 22.11.2013 den Akt an die fremdenpolizeiliche Behörde zum Zweck einer möglichen Aufenthaltsbeendigung übermittelt hat, wovon der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt wurde. Daran vermag der Umstand, dass die fremdenpolizeiliche Behörde in der Folge keine aufenthaltsbeendende Maßnahme getroffen und den Akt am 12.12.2013 wieder an die belangte Behörde rückübermittelt hat, nichts zu ändern.
Schlagworte
Zurückweisung der Säumnisbeschwerde mangels Säumnis; Aufenthaltskarte nicht als Bescheid zu qualifizierende UrkundeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.046.26747.2014Zuletzt aktualisiert am
26.01.2015