Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
13.11.2014Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §5Rechtssatz
Der Beschwerdeführer war im Zeitraum zwischen 1. Juli 2014 und 30. Juli 2014 bei der H. GmbH unselbständig erwerbstätig und endete das Dienstverhältnis durch Auflösung durch den Arbeitgeber innerhalb der Probezeit, weswegen von einer unfreiwilligen Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Das Faktum der Auflösung durch den Arbeitgeber wurde durch den Beschwerdeführer weiters durch die Vorlage eines Dienstzeugnisses ordnungsgemäß bestätigt.
Schlagworte
EU-Bürger; unfreiwillige Arbeitslosigkeit; keine aufrechte ArbeitslosenmeldungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.023.31990.2014Zuletzt aktualisiert am
21.11.2014