RS Lvwg 2014/11/13 VGW-141/023/31990/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.11.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

13.11.2014

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

WMG §5
NAG 2005 §51

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer war im Zeitraum zwischen 1. Juli 2014 und 30. Juli 2014 bei der H. GmbH unselbständig erwerbstätig und endete das Dienstverhältnis durch Auflösung durch den Arbeitgeber innerhalb der Probezeit, weswegen von einer unfreiwilligen Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Das Faktum der Auflösung durch den Arbeitgeber wurde durch den Beschwerdeführer weiters durch die Vorlage eines Dienstzeugnisses ordnungsgemäß bestätigt.

Schlagworte

EU-Bürger; unfreiwillige Arbeitslosigkeit; keine aufrechte Arbeitslosenmeldung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.023.31990.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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