Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.11.2014Index
82/03 Ärzte Sonstiges SanitätspersonalNorm
ÄrzteG 1998 §14Anmerkung
VwGH v. 24.3.2017, Ra 2015/11/0017Rechtssatz
§ 128a Abs. 5 Z 1 Ärztegesetz 1998 weist ua. die Entscheidung in Verfahren gemäß § 14 ÄrzteG 1998 - hier die Frage der Anrechnung von in Polen absolvierten Ausbildungszeiten der Beschwerdeführerin - ausdrücklich der Ausbildungskommission der Österreichischen Ärztekammer zu, wobei diese Zuständigkeitsbestimmung in § 14 Abs. 6 des Gesetzes wiederholt wird. Daher war der in der Beschwerdesache in Vollziehung des § 14 ÄrzteG 1998 ergangene angefochtene Bescheid, der nach dem Wortlaut des Bescheidkopfs und -spruchs der Österreichischen Ärztekammer zuzurechnen ist und der von deren Präsidenten unterfertigt ist, nicht der Ausbildungskommission der Österreichischen Ärztekammer zuzurechnen und wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.Paragraph 128 a, Absatz 5, Ziffer eins, Ärztegesetz 1998 weist ua. die Entscheidung in Verfahren gemäß Paragraph 14, ÄrzteG 1998 - hier die Frage der Anrechnung von in Polen absolvierten Ausbildungszeiten der Beschwerdeführerin - ausdrücklich der Ausbildungskommission der Österreichischen Ärztekammer zu, wobei diese Zuständigkeitsbestimmung in Paragraph 14, Absatz 6, des Gesetzes wiederholt wird. Daher war der in der Beschwerdesache in Vollziehung des Paragraph 14, ÄrzteG 1998 ergangene angefochtene Bescheid, der nach dem Wortlaut des Bescheidkopfs und -spruchs der Österreichischen Ärztekammer zuzurechnen ist und der von deren Präsidenten unterfertigt ist, nicht der Ausbildungskommission der Österreichischen Ärztekammer zuzurechnen und wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Schlagworte
Anrechnung von Ausbildungszeiten; Zuständigkeit der Ausbildungskommission der Österreichischen Ärztekammer; Österreichische Ärztekammer unzuständigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.172.053.23156.2014Zuletzt aktualisiert am
24.04.2017