Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
17.11.2014Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art 133 Abs4Rechtssatz
Wollte man verlangen, dass der Beschwerdeführer, der bereits selbsterhaltungsfähig war, in der Folge aber aus eigenem Verschulden selbsterhaltungsunfähig geworden ist, zunächst seine Mutter (erfolglos) auf Unterhalt hätte klagen müssen, um einen Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung nach den WMG zu erwerben, würde dies auf eine Überspannung des § 1 Abs. 3 WMG verankerten Grundersatzes der Subsidiarität der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hinauslaufen.Wollte man verlangen, dass der Beschwerdeführer, der bereits selbsterhaltungsfähig war, in der Folge aber aus eigenem Verschulden selbsterhaltungsunfähig geworden ist, zunächst seine Mutter (erfolglos) auf Unterhalt hätte klagen müssen, um einen Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung nach den WMG zu erwerben, würde dies auf eine Überspannung des Paragraph eins, Absatz 3, WMG verankerten Grundersatzes der Subsidiarität der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hinauslaufen.
Schlagworte
Subsidiarität der Mindestsicherung; Unterhalt gegenüber Eltern; selbst verursachte MittellosigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.046.8811.2014Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015