RS Lvwg 2014/11/17 VGW-141/046/8811/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.11.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

17.11.2014

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
20/01 Allgemein bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art 133 Abs4
WMG §1
WMG §15 Abs2
ABGB §140
VwGVG §28 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ABGB § 140 heute
  2. ABGB § 140 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 140 gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Ob die Mutter des Beschwerdeführers gegenüber ihrem Sohn überhaupt unterhaltspflichtig ist, erscheint vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur zu § 140 ABGB keineswegs gesichert. Der Oberste Gerichtshof hat zwar nach Wegfall der Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes dessen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern auch dann bejaht, wenn das Kind seinen Arbeitsplatz aufgrund eigenen Verschuldens verloren hat, sofern es sich danach unter Einsatz aller zumutbaren Anstrengungen wieder um Arbeit und Einkommen bemüht hat, andererseits hielt der OGH jedoch fest, dass nachhaltiges Unterlassen von zumutbaren Bemühungen in Richtung Berufsausübung bzw. Zukunftsvorsorge die Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegenüber den Eltern zur Folge hat und daher in solchen Fällen dem solcherart nur hypothetisch selbsterhaltungsunfähigen Kind Unterhalt nicht zusteht. Wann davon auszugehen ist, sei eine Frage des Einzelfalls und könne nicht generell beantwortet werden (siehe dazu ausführlich OGH vom 21.10.2008, 1Ob159/08a).Ob die Mutter des Beschwerdeführers gegenüber ihrem Sohn überhaupt unterhaltspflichtig ist, erscheint vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur zu Paragraph 140, ABGB keineswegs gesichert. Der Oberste Gerichtshof hat zwar nach Wegfall der Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes dessen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern auch dann bejaht, wenn das Kind seinen Arbeitsplatz aufgrund eigenen Verschuldens verloren hat, sofern es sich danach unter Einsatz aller zumutbaren Anstrengungen wieder um Arbeit und Einkommen bemüht hat, andererseits hielt der OGH jedoch fest, dass nachhaltiges Unterlassen von zumutbaren Bemühungen in Richtung Berufsausübung bzw. Zukunftsvorsorge die Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegenüber den Eltern zur Folge hat und daher in solchen Fällen dem solcherart nur hypothetisch selbsterhaltungsunfähigen Kind Unterhalt nicht zusteht. Wann davon auszugehen ist, sei eine Frage des Einzelfalls und könne nicht generell beantwortet werden (siehe dazu ausführlich OGH vom 21.10.2008, 1Ob159/08a).

Schlagworte

Subsidiarität der Mindestsicherung; Unterhalt gegenüber Eltern; selbst verursachte Mittellosigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.046.8811.2014

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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