Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.11.2014Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art 133 Abs4Rechtssatz
Ob die Mutter des Beschwerdeführers gegenüber ihrem Sohn überhaupt unterhaltspflichtig ist, erscheint vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur zu § 140 ABGB keineswegs gesichert. Der Oberste Gerichtshof hat zwar nach Wegfall der Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes dessen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern auch dann bejaht, wenn das Kind seinen Arbeitsplatz aufgrund eigenen Verschuldens verloren hat, sofern es sich danach unter Einsatz aller zumutbaren Anstrengungen wieder um Arbeit und Einkommen bemüht hat, andererseits hielt der OGH jedoch fest, dass nachhaltiges Unterlassen von zumutbaren Bemühungen in Richtung Berufsausübung bzw. Zukunftsvorsorge die Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegenüber den Eltern zur Folge hat und daher in solchen Fällen dem solcherart nur hypothetisch selbsterhaltungsunfähigen Kind Unterhalt nicht zusteht. Wann davon auszugehen ist, sei eine Frage des Einzelfalls und könne nicht generell beantwortet werden (siehe dazu ausführlich OGH vom 21.10.2008, 1Ob159/08a).Ob die Mutter des Beschwerdeführers gegenüber ihrem Sohn überhaupt unterhaltspflichtig ist, erscheint vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Judikatur zu Paragraph 140, ABGB keineswegs gesichert. Der Oberste Gerichtshof hat zwar nach Wegfall der Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes dessen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern auch dann bejaht, wenn das Kind seinen Arbeitsplatz aufgrund eigenen Verschuldens verloren hat, sofern es sich danach unter Einsatz aller zumutbaren Anstrengungen wieder um Arbeit und Einkommen bemüht hat, andererseits hielt der OGH jedoch fest, dass nachhaltiges Unterlassen von zumutbaren Bemühungen in Richtung Berufsausübung bzw. Zukunftsvorsorge die Rechtsmissbräuchlichkeit der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegenüber den Eltern zur Folge hat und daher in solchen Fällen dem solcherart nur hypothetisch selbsterhaltungsunfähigen Kind Unterhalt nicht zusteht. Wann davon auszugehen ist, sei eine Frage des Einzelfalls und könne nicht generell beantwortet werden (siehe dazu ausführlich OGH vom 21.10.2008, 1Ob159/08a).
Schlagworte
Subsidiarität der Mindestsicherung; Unterhalt gegenüber Eltern; selbst verursachte MittellosigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.046.8811.2014Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015