TE Lvwg Erkenntnis 2014/11/17 VGW-042/013/24164/2014

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Veröffentlicht am 17.11.2014
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Entscheidungsdatum

17.11.2014

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ASchG §14 Abs1
ASchG §130 Abs1 Z11
VwGVG §52
VStG §45 Abs1 Z2
  1. ASchG § 130 heute
  2. ASchG § 130 gültig ab 01.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017
  3. ASchG § 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  4. ASchG § 130 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2012
  5. ASchG § 130 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2006
  6. ASchG § 130 gültig von 01.01.2002 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2001
  7. ASchG § 130 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  8. ASchG § 130 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/1999
  9. ASchG § 130 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1997
  10. ASchG § 130 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1996

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Helm über die Beschwerde des Herrn J. E., W.-gasse, P., gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 20.02.2014, Zl. S 44660/13, wegen Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 13.11.2014 zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Die Revision ist unzulässig.römisch drei. Die Revision ist unzulässig.

BEGRÜNDUNG

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt:

„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 9 Abs. 1 VStG der R. GmbH mit Sitz in Wien, L.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin, entgegen § 14 Abs. 1 ASchG, wonach Arbeitgeber verpflichtet sind, für eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen, diese Unterweisung während der Arbeitszeit und nachweislich erfolgen muss, und für die Unterweisung erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen sind, am 24.04.2013 nicht nachweislich für eine ausreichende Unterweisung für den Arbeitnehmer Herrn P. V. in der Arbeitsstätte in Wien, L.-gasse, gesorgt hat.„Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG der R. GmbH mit Sitz in Wien, L.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin, entgegen Paragraph 14, Absatz eins, ASchG, wonach Arbeitgeber verpflichtet sind, für eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen, diese Unterweisung während der Arbeitszeit und nachweislich erfolgen muss, und für die Unterweisung erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen sind, am 24.04.2013 nicht nachweislich für eine ausreichende Unterweisung für den Arbeitnehmer Herrn P. römisch fünf. in der Arbeitsstätte in Wien, L.-gasse, gesorgt hat.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 14 Abs. 1 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, idgF. in Verbindung mit § 130 Abs. 1 Z. 11 leg. cit.Paragraph 14, Absatz eins, ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, idgF. in Verbindung mit Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 11, leg. cit.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von € 350,00, falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden

§ 130 Abs. 1 Strafsatz ASchGParagraph 130, Absatz eins, Strafsatz ASchG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

€ 35,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 385,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Die R. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr J. E. verhängte Geldstrafe von € 350,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 35,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs.7 VStG zur ungeteilten Hand.“Die R. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr J. E. verhängte Geldstrafe von € 350,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 35,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“

In seinem form- und fristgerecht eingebrachten Rechtsmittel bringt der Beschwerdeführer vor, der schriftliche Nachweis der R. GmbH zur Erstunterweisung im Sinne des Arbeitnehmerschutzgesetzes hinsichtlich des Herrn P. V. habe zu keinem Zeitpunkt gefehlt. Der erforderliche Nachweis habe sich auch zum Zeitpunkt der Revision durch das Arbeitsinspektorat im Betrieb aufliegend befunden, sei jedoch aufgrund eines unvorhersehbaren Todesfalls – der als Sicherheitsvertrauensperson bestellt gewesene Herr H. S. sei im Jänner 2013 völlig unerwartet verstorben – bei veränderter (falscher) Ablage nicht sofort aufgefunden worden. Letztendlich habe dieser Nachweis aber doch noch dem Arbeitsinspektorat vorgelegt werden können.In seinem form- und fristgerecht eingebrachten Rechtsmittel bringt der Beschwerdeführer vor, der schriftliche Nachweis der R. GmbH zur Erstunterweisung im Sinne des Arbeitnehmerschutzgesetzes hinsichtlich des Herrn P. römisch fünf. habe zu keinem Zeitpunkt gefehlt. Der erforderliche Nachweis habe sich auch zum Zeitpunkt der Revision durch das Arbeitsinspektorat im Betrieb aufliegend befunden, sei jedoch aufgrund eines unvorhersehbaren Todesfalls – der als Sicherheitsvertrauensperson bestellt gewesene Herr H. S. sei im Jänner 2013 völlig unerwartet verstorben – bei veränderter (falscher) Ablage nicht sofort aufgefunden worden. Letztendlich habe dieser Nachweis aber doch noch dem Arbeitsinspektorat vorgelegt werden können.

Am 13.11.2014 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu der der Beschwerdeführer und für das zuständige Arbeitsinspektorat Herr Pe. ladungsgemäß erschienen sind. Auch das Arbeitsinspektorat räumte ein, dass der Nachweis gemäß § 14 Abs. 1 ASchG, wenn auch erst einige Zeit nach der Kontrolle, vorgelegt worden ist. Der im Akt Seite 11 verso befindliche Nachweis sei offenbar zeitnah verfertigt worden, zumal das Datum offenbar gleichzeitig mit der Unterschriftsleistung durch den Arbeitnehmer und den Unterweisenden ausgefüllt worden sei. Am 13.11.2014 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu der der Beschwerdeführer und für das zuständige Arbeitsinspektorat Herr Pe. ladungsgemäß erschienen sind. Auch das Arbeitsinspektorat räumte ein, dass der Nachweis gemäß Paragraph 14, Absatz eins, ASchG, wenn auch erst einige Zeit nach der Kontrolle, vorgelegt worden ist. Der im Akt Seite 11 verso befindliche Nachweis sei offenbar zeitnah verfertigt worden, zumal das Datum offenbar gleichzeitig mit der Unterschriftsleistung durch den Arbeitnehmer und den Unterweisenden ausgefüllt worden sei.

Das Verwaltungsgericht Wien hat dazu erwogen:

Gemäß § 14 Abs. 1 ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. I Nr. 159/2001, sind Arbeitgeber verpflichtet, für eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen. Die Unterweisung muss während der Arbeitszeit erfolgen. Die Unterweisung muss nachweislich erfolgen. Für die Unterweisung sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen. Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, ASchG, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,, sind Arbeitgeber verpflichtet, für eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen. Die Unterweisung muss während der Arbeitszeit erfolgen. Die Unterweisung muss nachweislich erfolgen. Für die Unterweisung sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen.

Gemäß § 130 Abs. 1 Z 11 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder dem dazu erlassenen Verordnungen die Informations-, Beteiligungs- oder Anhörungspflichten gegenüber den Arbeitnehmern oder die Unterweisungspflicht verletzt.Gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 11, leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder dem dazu erlassenen Verordnungen die Informations-, Beteiligungs- oder Anhörungspflichten gegenüber den Arbeitnehmern oder die Unterweisungspflicht verletzt.

Wie sich daraus ergibt, umfasst die gesetzliche Unterweisungspflicht gemäß § 14 Abs. 1 ASchG die Verfertigung eines Nachweises über die Unterweisung. Ein solcher Nachweis wurde im gegenständlichen Fall auch tatsächlich zeitnah, offenbar am selben Tage, verfertigt. Aufgrund der Teleologie diese Bestimmung ist freilich auch davon auszugehen, dass dieser Nachweis bei Kontrollen vorzulegen ist und dass die Arbeitsinspektion berechtigt ist, im Falle einer Nichtvorlage dieses Nachweises davon auszugehen, dass die Unterweisung eben nicht nachweislich erfolgt ist. Ein Strafverfahren ist somit aus diesem Grund zu Recht eingeleitet worden.Wie sich daraus ergibt, umfasst die gesetzliche Unterweisungspflicht gemäß Paragraph 14, Absatz eins, ASchG die Verfertigung eines Nachweises über die Unterweisung. Ein solcher Nachweis wurde im gegenständlichen Fall auch tatsächlich zeitnah, offenbar am selben Tage, verfertigt. Aufgrund der Teleologie diese Bestimmung ist freilich auch davon auszugehen, dass dieser Nachweis bei Kontrollen vorzulegen ist und dass die Arbeitsinspektion berechtigt ist, im Falle einer Nichtvorlage dieses Nachweises davon auszugehen, dass die Unterweisung eben nicht nachweislich erfolgt ist. Ein Strafverfahren ist somit aus diesem Grund zu Recht eingeleitet worden.

Allerdings findet sich in § 14 ASchG keine Bestimmung, welche für die Vorlage eines derartigen Nachweises eine Fallfrist setzen würde. Kann somit nachträglich ein im zeitlichen Zusammenhang mit der Unterweisung erstelltes Schriftstück vorgelegt werden, aus dem hervorgeht, dass die Unterweisung tatsächlich stattgefunden hat, so ist auch noch während des laufenden Strafverfahrens und vor einer rechtskräftigen Bestrafung davon auszugehen, dass die Unterweisung nachweislich erfolgt ist und der § 14 Abs. 1 somit nicht verletzt wurde.Allerdings findet sich in Paragraph 14, ASchG keine Bestimmung, welche für die Vorlage eines derartigen Nachweises eine Fallfrist setzen würde. Kann somit nachträglich ein im zeitlichen Zusammenhang mit der Unterweisung erstelltes Schriftstück vorgelegt werden, aus dem hervorgeht, dass die Unterweisung tatsächlich stattgefunden hat, so ist auch noch während des laufenden Strafverfahrens und vor einer rechtskräftigen Bestrafung davon auszugehen, dass die Unterweisung nachweislich erfolgt ist und der Paragraph 14, Absatz eins, somit nicht verletzt wurde.

Auch der Wortlaut des § 130 Abs. 1 Z. 11 bezieht sich nicht gesondert auf eine Verletzung von Nachweispflichten, sondern pönalisiert lediglich generell eine Verletzung der Unterweisungspflicht. Da sich – wenn auch durch Vorlage des Schriftstückes am 11.12.2013 erst während des Verwaltungsstrafverfahrens – die Einhaltung des § 14 ASchG ergeben hat, ist das Tatbild des § 130 Abs. 1 Z. 11 iVm § 14 Abs. 1 ASchG nicht erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Auch der Wortlaut des Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 11, bezieht sich nicht gesondert auf eine Verletzung von Nachweispflichten, sondern pönalisiert lediglich generell eine Verletzung der Unterweisungspflicht. Da sich – wenn auch durch Vorlage des Schriftstückes am 11.12.2013 erst während des Verwaltungsstrafverfahrens – die Einhaltung des Paragraph 14, ASchG ergeben hat, ist das Tatbild des Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 11, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, ASchG nicht erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Einstellung aufgrund des nachgereichten Nachweises der Unterweisungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.042.013.24164.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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