RS Vfgh 2008/12/4 G184/07

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.12.2008
beobachten
merken

Index

L2 Dienstrecht
L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art21 Abs4
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
Wr DienstO 1994 §16 Abs1
  1. B-VG Art. 21 heute
  2. B-VG Art. 21 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 21 gültig von 01.08.1981 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  9. B-VG Art. 21 gültig von 01.01.1975 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  10. B-VG Art. 21 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  11. B-VG Art. 21 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  12. B-VG Art. 21 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aufhebung einer Regelung der Wiener Dienstordnung 1994 über die Anrechnung bloß der bei der Stadt Wien vorangehend zugebrachten Dienstzeiten auf die Probedienstzeit; keine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Anrechnung von Dienstzeiten vor Aufnahme in ein definitives Dienstverhältnis; im Fall einer gesetzlich vorgesehenen Anrechnung jedoch Unzulässigkeit einer Differenzierung zwischen den Gebietskörperschaften

Rechtssatz

Zurückweisung des Hauptantrags; Zulässigkeit des Eventualantrags.

Der auf die Aufhebung der Wortfolge "bei der Stadt Wien" in §16 Abs1 Wr DienstO 1994 gerichtete Hauptantrag des Verwaltungsgerichtshofs erweist sich als zu eng. Art21 Abs4 B-VG überlässt es dem Gesetzgeber, eine Anrechnung von Dienstzeiten vorzusehen oder nicht; die Aufhebung lediglich der im Hauptantrag des Verwaltungsgerichtshofes bezeichneten Wortfolge "bei der Stadt Wien" würde jedoch diese dem Gesetzgeber zukommende Entscheidung vorwegnehmen, weil dies eine Anrechnung von nicht bei der Stadt Wien zugebrachten Dienstzeiten auf die "Probedienstzeit" bewirken würde.

Aufhebung des dritten, vierten und fünften Satzes des §16 Abs1 Wr DienstO 1994 idF LGBl 122/2001.Aufhebung des dritten, vierten und fünften Satzes des §16 Abs1 Wr DienstO 1994 in der Fassung Landesgesetzblatt 122 aus 2001,.

Beseitigung des Homogenitätsgebots mit der B-VG-Novelle BGBl I 8/1999, jedoch Beibehaltung der garantierten Möglichkeit des Dienstwechsels; zuständiger Gesetzgeber nach Art21 Abs4 B-VG nicht mehr verpflichtet, eine Anrechnung von Dienstzeiten vorzusehen; im Fall einer Anrechnung jedoch Unzulässigkeit einer Differenzierung zwischen einzelnen (Gebiets-)Körperschaften; unter "Dienstzeiten" iSd Art21 AbsB-VG sind nicht nur solche Zeiten zu verstehen, die im Zusammenhang mit der besoldungs- und pensionsrechtlichen Stellung des Bediensteten stehen.Beseitigung des Homogenitätsgebots mit der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 8 aus 1999,, jedoch Beibehaltung der garantierten Möglichkeit des Dienstwechsels; zuständiger Gesetzgeber nach Art21 Abs4 B-VG nicht mehr verpflichtet, eine Anrechnung von Dienstzeiten vorzusehen; im Fall einer Anrechnung jedoch Unzulässigkeit einer Differenzierung zwischen einzelnen (Gebiets-)Körperschaften; unter "Dienstzeiten" iSd Art21 AbsB-VG sind nicht nur solche Zeiten zu verstehen, die im Zusammenhang mit der besoldungs- und pensionsrechtlichen Stellung des Bediensteten stehen.

Im vorliegenden Zusammenhang bildet die Dauer der "Probedienstzeit" für die Aufnahme in ein definitives Dienstverhältnis eine wesentliche Voraussetzung; daher ist die Dauer der "Probedienstzeit" dem Tatbestand "Anrechnung von Dienstzeiten" iSd Art21 Abs4 zweiter Satz B-VG zu unterstellen.

Art21 Abs4 zweiter Satz B-VG verbietet nicht, vor der Definitivstellung ein provisorisches Dienstverhältnis bzw eine Probedienstzeit vorzusehen, um die persönliche, charakterliche und fachliche Eignung der Bediensteten prüfen zu können. Dem Gesetzgeber steht es aus der Perspektive des Art21 Abs4 zweiter Satz B-VG grundsätzlich frei, eine bestimmte Dauer des Dienstverhältnisses vor einer Definitivstellung vorzusehen oder Dienstzeiten, die vor der Probedienstzeit bzw dem provisorischen Dienstverhältnis gelegen sind, anzurechnen oder nicht anzurechnen. Art21 Abs4 zweiter Satz B-VG gebietet lediglich, dass, sollte der Gesetzgeber eine Anrechnung von Dienstzeiten vorsehen, eine Gleichbehandlung bei der Anrechnung unter den in dieser Verfassungsbestimmung angeführten Körperschaften zu erfolgen hat. Genau dies sieht §16 Abs1 Wr DienstO 1994 nicht vor.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Dienstverhältnis provisorisches, Homogenitätsprinzip, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:G184.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten