Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.11.2014Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §264Rechtssatz
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs hat die Witwen- bzw. Witwerpension die Aufgabe, den Lebensunterhalt der Witwe bzw. des Witwers zu gewährleisten, und zwar dahingehend, dass ihr/ihm auch nach dem Ableben des Ehepartners "eine [dem] zuletzt erworbenen Lebensstandard nahe kommende Versorgung" gesichert ist (VfSlg 5241/1966, S 172; 16.923/2003). Ausgehend davon kann gegebenenfalls die Verminderung, unter Umständen sogar die Nichtgewährung der Witwen(Witwer)pension sachlich gerechtfertigt sein (vgl. VfSlg. 16.923/2003).Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs hat die Witwen- bzw. Witwerpension die Aufgabe, den Lebensunterhalt der Witwe bzw. des Witwers zu gewährleisten, und zwar dahingehend, dass ihr/ihm auch nach dem Ableben des Ehepartners "eine [dem] zuletzt erworbenen Lebensstandard nahe kommende Versorgung" gesichert ist (VfSlg 5241 aus 1966,, S 172; 16.923 aus 2003,). Ausgehend davon kann gegebenenfalls die Verminderung, unter Umständen sogar die Nichtgewährung der Witwen(Witwer)pension sachlich gerechtfertigt sein vergleiche VfSlg. 16.923 aus 2003,).
Aufgrund der unbestrittenen erstbehördlichen Ermittlungen wird festgestellt:
Die Beschwerdeführerin hat am ...1968 Herrn L. geheiratet. In weiterer Folge ist Herr L. in den Dienst der Stadt Wien eingetreten und wurde dieser pragmatisiert. Am 1.10.2006 war dieser in den Ruhestand getreten. Dieser ist sodann am 6.8.2014 in aufrechter Ehe verstorben. Der Verstorbene hat in den Kalenderjahren 2012 und 2013 insgesamt ein Einkommen in der Höhe von EUR 90.730,64. In diesem Zeitraum hat die Beschwerdeführerin einerseits aus ihren Pensionseinkünften und andererseits aus einer Erwerbsbeschäftigung ein Einkommen in der Gesamthöhe von EUR 127.234,23 erhalten.
Dem Verstorbenen hat im August 2014 ein monatlicher Ruhegenuss in der Höhe von EUR 2.810,54 und eine monatliche Ruhegenusszulage in der Höhe von EUR 511,05; daher insgesamt ein Versorgungsgenuss in der Höhe von EUR 3.321,59 gebührt. Sohin hat die Beschwerdeführerin in den Jahren 2012 und 2013 mehr Einkommen bezogen als der Verstorbene.
Schlagworte
Witwenpension; Berechnungsgrundlage; Härtefall; Höhe der Abschläge; Zweck der HinterbliebenenpensionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.32413.2014Zuletzt aktualisiert am
02.02.2015