Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.11.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11 Abs2Rechtssatz
Der Umstand, dass die Gewerbeanmeldung des Beschwerdeführers erst nach dem rechtskräftigen negativen Abschluss des Asylverfahrens erfolgt ist, bedingt keine „Nichtigkeit“ der Gewerbeanmeldung. Die Regelung des § 43 Abs. 4 NAG, welcher die Legalität des Aufenthalts ausdrücklich nur für die Hälfte von dessen Gesamtdauer verlangt, umfasst zudem gerade jene Personen, welche sich zum Antragszeitpunkt unrechtmäßig (bzw. darüber hinaus auch entgegen einer rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung) im Bundesgebiet aufhalten. Ausgehend davon, dass eine (unselbständige oder selbständige) Beschäftigung regelmäßig erst im Falle des rechtmäßigen Aufenthaltes zulässig sein wird, wird der Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts bzw. der Selbsterhaltungsfähigkeit in diesen Fällen grundsätzlich im Sinne einer Prognoseentscheidung für den Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zu beurteilen sein.Der Umstand, dass die Gewerbeanmeldung des Beschwerdeführers erst nach dem rechtskräftigen negativen Abschluss des Asylverfahrens erfolgt ist, bedingt keine „Nichtigkeit“ der Gewerbeanmeldung. Die Regelung des Paragraph 43, Absatz 4, NAG, welcher die Legalität des Aufenthalts ausdrücklich nur für die Hälfte von dessen Gesamtdauer verlangt, umfasst zudem gerade jene Personen, welche sich zum Antragszeitpunkt unrechtmäßig (bzw. darüber hinaus auch entgegen einer rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung) im Bundesgebiet aufhalten. Ausgehend davon, dass eine (unselbständige oder selbständige) Beschäftigung regelmäßig erst im Falle des rechtmäßigen Aufenthaltes zulässig sein wird, wird der Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts bzw. der Selbsterhaltungsfähigkeit in diesen Fällen grundsätzlich im Sinne einer Prognoseentscheidung für den Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zu beurteilen sein.
Schlagworte
Erteilung des AufenthaltstitelsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.063.30327.2014Zuletzt aktualisiert am
10.12.2014