Entscheidungsdatum
20.11.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Al-Hachich über die Beschwerde des Herrn L., vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 14.07.2014, Zahl: MA35-9/2849357-02, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.11.2014
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Antrag des Beschwerdeführers vom 30.11.2009 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 43 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, BGBl. I. Nr. 100/2005 idF. vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr. 87/2012 für die Dauer von 12 Monaten stattgegeben.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und dem Antrag des Beschwerdeführers vom 30.11.2009 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ gemäß Paragraph 43, Absatz 4, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, für die Dauer von 12 Monaten stattgegeben.
II. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs. 1 AVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit € 94,00 bestimmten Gebühr, die dem Verwaltungsgericht Wien in der mündlichen Verhandlung am 30.06.2014 als Barauslage für die zur Vernehmung des Beschwerdeführers erforderliche Dolmetscherin für die Sprache Punjabi, Frau R., erwachsen ist, auferlegt. römisch zwei. Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit € 94,00 bestimmten Gebühr, die dem Verwaltungsgericht Wien in der mündlichen Verhandlung am 30.06.2014 als Barauslage für die zur Vernehmung des Beschwerdeführers erforderliche Dolmetscherin für die Sprache Punjabi, Frau R., erwachsen ist, auferlegt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 30.11.2009 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 43 Abs. 4 NAG iVm § 11 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nach der Aktenlage am 24.01.2002 legal in das Bundesgebiet eingereist und habe am 28.01.2002 einen Asylantrag gestellt. Das Asylverfahren sei am 22.10.2008 rechtskräftig negativ beendet worden. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 23.02.2009 sei er aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden. Diese Ausweisung sei seit 02.04.2009 rechtskräftig und durchsetzbar. Bei der Antragstellung habe der Beschwerdeführer unter anderem einen Mietvertrag, eine Bestätigung der I. über eine Honorarnote von Oktober 2009, eine Gutschrift der M. für den Zeitraum 01.10.2009 bis 31.10.2009, die Kopie seiner E-Card und eine Versicherungsbestätigung des SVA vorgelegt. Mit Unterlagenanforderung vom 02.03.2010 sei er unter anderem aufgefordert worden, den Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Einkommensnachweise der Tätigkeit auf Werksvertragsbasis für die Monate November 2009 bis Februar 2010, die Werkverträge mit der I. und M., die arbeitsrechtliche Bewilligung für die Tätigkeit auf Werkvertragsbasis, den Nachweis regelmäßiger monatlicher Aufwendungen, insbesondere Miet- und Betriebskostenbelastung, Kreditbelastung, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen und den Nachweis über die Höhe des monatlichen Versicherungsbeitrages vorzulegen. römisch eins. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 30.11.2009 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Niederlassungsbewilligung“ gemäß Paragraph 43, Absatz 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nach der Aktenlage am 24.01.2002 legal in das Bundesgebiet eingereist und habe am 28.01.2002 einen Asylantrag gestellt. Das Asylverfahren sei am 22.10.2008 rechtskräftig negativ beendet worden. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 23.02.2009 sei er aufgrund des unrechtmäßigen Aufenthaltes aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden. Diese Ausweisung sei seit 02.04.2009 rechtskräftig und durchsetzbar. Bei der Antragstellung habe der Beschwerdeführer unter anderem einen Mietvertrag, eine Bestätigung der römisch eins. über eine Honorarnote von Oktober 2009, eine Gutschrift der M. für den Zeitraum 01.10.2009 bis 31.10.2009, die Kopie seiner E-Card und eine Versicherungsbestätigung des SVA vorgelegt. Mit Unterlagenanforderung vom 02.03.2010 sei er unter anderem aufgefordert worden, den Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Einkommensnachweise der Tätigkeit auf Werksvertragsbasis für die Monate November 2009 bis Februar 2010, die Werkverträge mit der römisch eins. und M., die arbeitsrechtliche Bewilligung für die Tätigkeit auf Werkvertragsbasis, den Nachweis regelmäßiger monatlicher Aufwendungen, insbesondere Miet- und Betriebskostenbelastung, Kreditbelastung, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen und den Nachweis über die Höhe des monatlichen Versicherungsbeitrages vorzulegen.
Am 17.03.2010 seien unter anderem folgende Unterlagen vorgelegt worden: Auszug aus dem Gewerberegister, Anmeldung vom 24.12.2009, Reg.Zl.: ... für das Gewerbe „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen mit Anhängern deren höchstzulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“, Einzahlungsbelege für die SVA, Versicherungsbestätigung der SVA, Mieteinzahlungen November 2009 bis März 2010, Auszug aus dem Kreditschutzverband, Gutschriften der M. für September bis November 2009, der I. für November und Dezember 2009 und eine Honorarnote der I. für Februar 2010.Am 17.03.2010 seien unter anderem folgende Unterlagen vorgelegt worden: Auszug aus dem Gewerberegister, Anmeldung vom 24.12.2009, Reg.Zl.: ... für das Gewerbe „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen mit Anhängern deren höchstzulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“, Einzahlungsbelege für die SVA, Versicherungsbestätigung der SVA, Mieteinzahlungen November 2009 bis März 2010, Auszug aus dem Kreditschutzverband, Gutschriften der M. für September bis November 2009, der römisch eins. für November und Dezember 2009 und eine Honorarnote der römisch eins. für Februar 2010.
Mit Unterlagenanforderung vom 24.05.2012 sei der Beschwerdeführer unter anderem aufgefordert worden, die Steuerbescheide 2020 (gemeint wohl 2010) und 2011 und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der SVA der gewerblichen Wirtschaft vorzulegen. Mit 18.06.2012 seien unter anderem der Einkommensteuerbescheid 2010, der Jahresabschluss 2011, eine Bestätigung der SVA über einen Rückstand samt Zahlungsvereinbarung über monatliche Rückzahlungen, Einzahlungsbelege an die SVA und eine Bestätigung über Einnahmen der G. vorgelegt worden.
Mit Unterlagenanforderung vom 08.05.2013 sei der Beschwerdeführer unter anderem aufgefordert worden, folgende Unterlagen nachzureichen: Nachweis regelmäßiger monatlicher Aufwendungen, insbesondere aktuelle Miet- und Betriebskostenbelastungen, Kreditbelastung, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen, einen aktuellen Auszug aus dem Kreditschutzverband sowie gegebenenfalls Kreditverträge, Honorarnoten ab 01.01.2013, Einkommenssteuerbescheid 2011 sowie Saldenliste des Jahres 2012 bzw. Einnahmen- Ausgabenrechnung, Bestätigung des Steuerberaters über die monatlichen Privatentnahmen, Unbedenklichkeitsbescheinigung des Wohnsitz- und Firmensitzfinanzamtes, Unbedenklichkeitsbescheinigung der SVA, Nachweis über die Höhe der aktuellen monatlichen Versicherungsbeiträge, Vermögensnachweise, falls vorhanden. Am 13.06.2013 seien unter anderem folgende Unterlagen eingelangt: Einzahlungsbeleg der Miete März bis Mai 2013, Einkommensteuerbescheid 2011, Bestätigung des Steuerberaters über Privatentnahmen, Honorarnote der I. vom Jänner 2013, Gutschriften der M. für Jänner bis April 2013, Auszug aus dem Kreditschutzverband vom 17.05.2013, Bestätigung der SVA über einen Rückstand, Jahresabschluss 2012 des Steuerberaters. Mit Unterlagenanforderung vom 08.05.2013 sei der Beschwerdeführer unter anderem aufgefordert worden, folgende Unterlagen nachzureichen: Nachweis regelmäßiger monatlicher Aufwendungen, insbesondere aktuelle Miet- und Betriebskostenbelastungen, Kreditbelastung, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen, einen aktuellen Auszug aus dem Kreditschutzverband sowie gegebenenfalls Kreditverträge, Honorarnoten ab 01.01.2013, Einkommenssteuerbescheid 2011 sowie Saldenliste des Jahres 2012 bzw. Einnahmen- Ausgabenrechnung, Bestätigung des Steuerberaters über die monatlichen Privatentnahmen, Unbedenklichkeitsbescheinigung des Wohnsitz- und Firmensitzfinanzamtes, Unbedenklichkeitsbescheinigung der SVA, Nachweis über die Höhe der aktuellen monatlichen Versicherungsbeiträge, Vermögensnachweise, falls vorhanden. Am 13.06.2013 seien unter anderem folgende Unterlagen eingelangt: Einzahlungsbeleg der Miete März bis Mai 2013, Einkommensteuerbescheid 2011, Bestätigung des Steuerberaters über Privatentnahmen, Honorarnote der römisch eins. vom Jänner 2013, Gutschriften der M. für Jänner bis April 2013, Auszug aus dem Kreditschutzverband vom 17.05.2013, Bestätigung der SVA über einen Rückstand, Jahresabschluss 2012 des Steuerberaters.
Der Beschwerdeführer habe bis dato keinen Nachweis eines gesicherten Lebensunterhalts erbracht, da die für die Tätigkeit bei der M. erforderliche Gewerbeanmeldung zur Berechnung nicht herangezogen werden könne. Die Gewerbeanmeldung sei erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens erfolgt. Es sei somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewerbeanmeldung seine Asylkarte vorgewiesen habe, obwohl deren Gültigkeit bereits abgelaufen gewesen wäre. Vollständigkeitshalber werde darauf verwiesen, dass nach den Vorschriften der Gewerbeordnung 1994 die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen sei, wenn dich der Gewerbeinhaber nach den für ihn in Betracht kommenden Rechtsvorschriften nicht mehr zulässiger Weise in Österreich aufhalte.
II. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei bereits seit 2008, also auch schon vor der Beendigung des Asylverfahrens bei der Firme M. beschäftigt gewesen, wobei erst ab Ende 2009 eine Anmeldung bei der Gewerbebehörde erforderlich geworden wäre. Dies habe er über Auftrag der Firma M. auch so durchgeführt. Die Anmeldung sei von seinem Steuerberater vorgenommen worden. Der Umstand, dass von der Gewerbebehörde ein Prüfungsverfahren hinsichtlich der Zulässigkeit der Gewerbeberechtigung durchgeführt werden könne, sei im gegenständlichen Verfahren, zumal zum Zeitpunkt der Entscheidung die Gewerbeberechtigung aufrecht erteilt sei, nicht zu berücksichtigen. Tatsächlich habe er durch die von ihm vorgelegten Urkunden über Privatentnahmen, Einkommensteuerbescheide, Honorarnoten etc., wie sie auch im Bescheid zitiert würden, dargetan, dass er ausreichend für seinen Lebensunterhalt sorgen könne. In diesem Zusammenhang habe er auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung seines Wohnsitzfinanzamts vorgelegt. Der Vollständigkeit halber werde nunmehr auch bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer am 27.06.2014 eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 bestanden habe. In der Beschwerde wurden die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels begehrt.römisch zwei. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei bereits seit 2008, also auch schon vor der Beendigung des Asylverfahrens bei der Firme M. beschäftigt gewesen, wobei erst ab Ende 2009 eine Anmeldung bei der Gewerbebehörde erforderlich geworden wäre. Dies habe er über Auftrag der Firma M. auch so durchgeführt. Die Anmeldung sei von seinem Steuerberater vorgenommen worden. Der Umstand, dass von der Gewerbebehörde ein Prüfungsverfahren hinsichtlich der Zulässigkeit der Gewerbeberechtigung durchgeführt werden könne, sei im gegenständlichen Verfahren, zumal zum Zeitpunkt der Entscheidung die Gewerbeberechtigung aufrecht erteilt sei, nicht zu berücksichtigen. Tatsächlich habe er durch die von ihm vorgelegten Urkunden über Privatentnahmen, Einkommensteuerbescheide, Honorarnoten etc., wie sie auch im Bescheid zitiert würden, dargetan, dass er ausreichend für seinen Lebensunterhalt sorgen könne. In diesem Zusammenhang habe er auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung seines Wohnsitzfinanzamts vorgelegt. Der Vollständigkeit halber werde nunmehr auch bekanntgegeben, dass der Beschwerdeführer am 27.06.2014 eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 bestanden habe. In der Beschwerde wurden die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels begehrt.
III. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 17.11.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Vertreter teilnahmen. Seitens der belangten Behörde wurde auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Im Zuge der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor: Deutschprüfungszeugnis des Österreichischen Integrationsfonds auf dem Niveau A2 vom 27.06.2014, Ratenzahlungsvereinbarung mit der SVA, vom 26.08.2014, wonach der Gesamtrückstand von € 7.662,94 nach einer Anzahlung von € 964,00 in 24 monatlichen Raten zu je € 305, zu bezahlen ist. Mietzahlungsbelege über je € 550,- vom Juli bis September 2014, Zahlungsbelege an die SVA über je € 305,- und Zahlungsbelege der Firma M. für Juli bis Oktober 2014, welche folgenden monatlichen Verdienst des Beschwerdeführers (ohne MWSt) ausweisen: Juli 2014 € 2.049,41, August 2014 € 2.851,27, September 2014 € 2.142,20, Oktober 2014 € 2.135,28. römisch drei. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 17.11.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Vertreter teilnahmen. Seitens der belangten Behörde wurde auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Im Zuge der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor: Deutschprüfungszeugnis des Österreichischen Integrationsfonds auf dem Niveau A2 vom 27.06.2014, Ratenzahlungsvereinbarung mit der SVA, vom 26.08.2014, wonach der Gesamtrückstand von € 7.662,94 nach einer Anzahlung von € 964,00 in 24 monatlichen Raten zu je € 305, zu bezahlen ist. Mietzahlungsbelege über je € 550,- vom Juli bis September 2014, Zahlungsbelege an die SVA über je € 305,- und Zahlungsbelege der Firma M. für Juli bis Oktober 2014, welche folgenden monatlichen Verdienst des Beschwerdeführers (ohne MWSt) ausweisen: Juli 2014 € 2.049,41, August 2014 € 2.851,27, September 2014 € 2.142,20, Oktober 2014 € 2.135,28.
Im Zuge der Verhandlung machte der Beschwerdeführer unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Punjabi folgende Aussage:
„L.
geb. ...1964
Einkommen: ca. € 2.500,-- netto, laut Belege der Firma M.
Vermögen: Kastenwagen ..., Bj. 2001
Sorgepflichten: keine
Ich bin verwitwet und habe einen erwachsenen Sohn (24 Jahre) der in Indien lebt. Ich habe zuletzt mit meinem Sohn vor drei Jahren telefoniert. Wo er sich jetzt aufhält, weiß ich nicht. Ich habe ansonsten keine Kontakte mehr nach Indien. Ich habe in Österreich mittlerweile viele Bekannte und Freunde, auch ein Onkel mütterlicherseits lebt hier. Ich habe mit meinem Onkel gelegentlich Kontakt. Es ist richtig, dass ich im Jahre 2002 nach Österreich gekommen bin. Seither halte ich mich durchgehend hier auf. Ich habe im Jahr 2007 oder 2008 begonnen für die Firma M. zu arbeiten. Ich habe auch für die Firma Re. gearbeitet. Seit glaube ich 2008 arbeite ich ausschließlich für die Firma M.. 2009 habe ich ein Gewerbe angemeldet. Das wollte die Firma M. so, da ich über keine Asylberechtigung mehr verfügt habe. Ich bin Zeitungszusteller. Früher habe ich jeden Tag zugestellt, jetzt arbeite ich nur mehr an Sonn- und Feiertagen. Ich besorge die Aufstellung und Einsammlung der Zeitungsverkaufsständer. Mein derzeitiges Einkommen beziehe ich regelmäßig seit ca. 2 Jahren. Davor habe ich mehr verdient, dass waren ca. € 3.000,-- bis € 4.000,-- netto monatlich. Meinen Beitragsrückstand bei der SVA zahle ich regelmäßig zurück, ansonsten habe ich keine Schulden. Ich wohne nach wie vor an der Adresse L.-gasse. Der Mietvertrag (Aktenseite 287) ist noch aktuell. Ich habe im Jahr 2014 nochmals eine Deutschprüfung auf dem Niveau A 2 absolviert. Ich wollte meine Kenntnisse einschätzen lassen und sehen wie gut ich bin. Ich habe ein Problem weitere Deutschkurse zu besuchen, weil ich keinen Ausweis habe. Ich habe aber vor, noch weitere Deutschkurse zu besuchen.“
IV. Aufgrund des Akteninhalts und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:römisch vier. Aufgrund des Akteninhalts und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Der am ...1964 geborene Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, gelangte erstmals am 24.01.2002 legal in das Bundesgebiet und stellte einen Asylantrag. Der Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.03.2003
abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 07.10.2008, GZ. C8 236208-0/2008/8E, rechtskräftig am 22.10.2008, als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 23.02.2009, rechtskräftig am 02.04.2009, wurde der Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.
Am 30.11.2009 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ (§ 43 Abs. 4 NAG). Am 30.11.2009 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ (Paragraph 43, Absatz 4, NAG).
Der Beschwerdeführer ist verwitwet, er hat in Indien einen 24 Jahre alten Sohn, zu welchem seit drei Jahren kein Kontakt mehr besteht. Weitere Kontakte zu Indien bestehen nicht mehr. In Österreich lebt ein Onkel mütterlicherseits, zu welchem gelegentlicher Kontakt besteht.
Der Beschwerdeführer hält sich seit Jänner 2002 durchgehendend im Bundesgebiet auf. Er hat in Österreich zahlreiche Freunde und Bekannte.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.
Er hat am 18.09.2009 und am 27.06.2014 eine Deutschprüfung des Österreichischen Integrationsfonds auf dem Niveau A2 bestanden.
Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2007 als Zeitungszusteller für die M. beschäftigt. Vorübergehend war er gleichzeitig auch für einen anderen Auftraggeber tätig. Er hat am 24.12.2009 das Gewerbe „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“ angemeldet. Die Gewerbeberechtigung ist nach wie vor aufrecht. In den Monaten Juli bis Oktober 2014 erzielte der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit folgende Einnahmen (jeweils ohne MWSt): im Juli 2014 € 2.049,41, im August 2014 € 2.851,27, im September 2014 € 2.142,20, im Oktober 2014 € 2.135,28.
Der Beschwerdeführer war von 23.08.2004 bis 29.06.2008 und vom 01.08.2008 bis 30.04.2009 als Flüchtling bzw. Asylwerber zur Sozialversicherung gemeldet. Vom 01.01.2007 bis 30.11.2009 unterlag er als neuer Selbständiger der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG. Seit 01.12.2009 ist er als gewerblich selbständiger Erwerbstätiger nach dem GSVG pflichtversichert. Der Beschwerdeführer war von 23.08.2004 bis 29.06.2008 und vom 01.08.2008 bis 30.04.2009 als Flüchtling bzw. Asylwerber zur Sozialversicherung gemeldet. Vom 01.01.2007 bis 30.11.2009 unterlag er als neuer Selbständiger der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG. Seit 01.12.2009 ist er als gewerblich selbständiger Erwerbstätiger nach dem GSVG pflichtversichert.
Bei der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft besteht ein Beitragsrückstand in Höhe von € 7.662,94. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich am 26.08.2014 eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen, wonach die Forderung durch eine Anzahlung von € 964,00 in bar und 24 Monatsraten zu je € 305,00 zu begleichen ist.
Der Beschwerdeführer ist Hauptmieter einer 63 m² großen Wohnung der Kategorie A in Wien. Der Mietvertrag ist bis zum 31.07.2017 befristet. Der monatliche Mietzins beträgt inklusive Betriebskosten € 550,-.
V. maßgebliche Rechtsvorschriften:römisch fünf. maßgebliche Rechtsvorschriften:
§ 81 Abs. 23 NAG lautet:Paragraph 81, Absatz 23, NAG lautet:
Verfahren gemäß § 41a Abs. 9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 sowie § 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr. 87/2012, welche vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 anhängig wurden und am 31. Dezember 2013 noch anhängig sind, sind auch nach Ablauf des 31. Dezember 2013 von der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem BGBl I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.Verfahren gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9 und 10, 43 Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 69 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, welche vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, anhängig wurden und am 31. Dezember 2013 noch anhängig sind, sind auch nach Ablauf des 31. Dezember 2013 von der Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.
§ 43 Abs. 4 NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr. 87/2012 lautet: Paragraph 43, Absatz 4, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautet:
(4) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann trotz Vorliegen eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 oder 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn(4) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann trotz Vorliegen eines Erteilungshindernisses gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, oder 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine „Niederlassungsbewilligung“ erteilt werden, wenn
1. der Drittstaatsangehörige nachweislich seit dem 1. Mai 2004 durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist und
2. mindestens die Hälfte des Zeitraumes des festgestellten durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen ist.
Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 18) erbracht werden. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 und 5 einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen hat die Behörde unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß § 74 und § 73 AVG gehemmt. Ein, einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18,) erbracht werden. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und 5 einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen hat die Behörde unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Paragraph 74 und Paragraph 73, AVG gehemmt. Ein, einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
§ 11 Abs. 1 bis 5 NAG in der anzuwendenden Fassung lauten:Paragraph 11, Absatz eins bis 5 NAG in der anzuwendenden Fassung lauten:
§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wennParagraph 11, (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß § 54 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 63 oder 67 FPG besteht;1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß Paragraph 54, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 63, oder 67 FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
4. der Grad der Integration;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
VI. rechtliche Beurteilung: römisch sechs. rechtliche Beurteilung:
Der Beschwerdeführer hält sich seit 24.01.2002, also seit nunmehr 12 Jahren und 10 Monaten, im Bundesgebiet auf. Sein Aufenthalt war bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofs vom 07.10.2008, C8 236208-0/2008/8E, am 22.10.2008, und somit mehr als die Hälfte des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes hindurch, rechtmäßig.
Der Beschwerdeführer hat Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen. Er ist strafrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Auf Grund des langjährigen Aufenthalts sowie der mittlerweile entstandenen intensiven Bindungen zum Bundesgebiet und entsprechend gelockerten Bindungen zu seinem Heimatstaat ist von einem hohen Grad an Integration auszugehen. Der Beschwerdeführer hat einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 NAG nachgewiesen. Der Beschwerdeführer hat Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen. Er ist strafrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Auf Grund des langjährigen Aufenthalts sowie der mittlerweile entstandenen intensiven Bindungen zum Bundesgebiet und entsprechend gelockerten Bindungen zu seinem Heimatstaat ist von einem hohen Grad an Integration auszugehen. Der Beschwerdeführer hat einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG nachgewiesen.
Der Beschwerdeführer geht seit dem Jahr 2007, also seit nunmehr mehr als sieben Jahren, einer Beschäftigung als Zeitungszusteller nach. Während der letzten vier Monate lukrierte er durchschnittliche monatliche Einnahmen von € 2.294,54. Er verfügt über eine aufrechte Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“ und ist bei der GSVG sozialversichert.
Der Umstand, dass die Gewerbeanmeldung des Beschwerdeführers erst nach dem rechtskräftigen negativen Abschluss des Asylverfahrens erfolgt ist, bedingt keine „Nichtigkeit“ der Gewerbeanmeldung. Die Regelung des § 43 Abs. 4 NAG, welcher die Legalität des Aufenthalts ausdrücklich nur für die Hälfte von dessen Gesamtdauer verlangt, umfasst zudem gerade jene Personen, welche sich zum Antragszeitpunkt unrechtmäßig (bzw. darüber hinaus auch entgegen einer rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung) im Bundesgebiet aufhalten. Ausgehend davon, dass eine (unselbständige oder selbständige) Beschäftigung regelmäßig erst im Falle des rechtmäßigen Aufenthaltes zulässig sein wird, wird der Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts bzw. der Selbsterhaltungsfähigkeit in diesen Fällen grundsätzlich im Sinne einer Prognoseentscheidung für den Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zu beurteilen sein.Der Umstand, dass die Gewerbeanmeldung des Beschwerdeführers erst nach dem rechtskräftigen negativen Abschluss des Asylverfahrens erfolgt ist, bedingt keine „Nichtigkeit“ der Gewerbeanmeldung. Die Regelung des Paragraph 43, Absatz 4, NAG, welcher die Legalität des Aufenthalts ausdrücklich nur für die Hälfte von dessen Gesamtdauer verlangt, umfasst zudem gerade jene Personen, welche sich zum Antragszeitpunkt unrechtmäßig (bzw. darüber hinaus auch entgegen einer rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung) im Bundesgebiet aufhalten. Ausgehend davon, dass eine (unselbständige oder selbständige) Beschäftigung regelmäßig erst im Falle des rechtmäßigen Aufenthaltes zulässig sein wird, wird der Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts bzw. der Selbsterhaltungsfähigkeit in diesen Fällen grundsätzlich im Sinne einer Prognoseentscheidung für den Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zu beurteilen sein.
Das vom Beschwerdeführer aus seiner selbständigen Tätigkeit lukrierte Einkommen ist demnach zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts geeignet.
Der aktuelle Richtsatz des § 293 ASVG für eine Einzelperson beträgt monatlich Der aktuelle Richtsatz des Paragraph 293, ASVG für eine Einzelperson beträgt monatlich
€ 857,73. Hinzuzurechnen sind die aktuellen Mietzinsbelastungen in der Höhe von
€ 550,00 abzüglich dem Wert der freien Station von € 274,06, sowie die Ratenzahlungen an die Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft von
€ 305,00. Rechnerisch ergibt sich demnach ein monatliches Gesamterfordernis von
€ 1.438,68.
Da das vom Beschwerdeführer lukrierte durchschnittliche monatliche Einkommen deutlich über diesem Betrag liegt, war nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird.
Der Beschwerdeführer erfüllt mit Ausnahme einer schulischen oder beruflichen Aus- oder Weiterbildung sämtliche bei der Abwägung nach § 43 Abs. 4 NAG zu berücksichtigenden Kriterien. Aber auch das Fehlen eines Erwerbs besonderer Qualifikationen ist der kontinuierlichen unselbständigen Beschäftigung des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2007 bis dato nicht entgegengestanden.Der Beschwerdeführer erfüllt mit Ausnahme einer schulischen oder beruflichen Aus- oder Weiterbildung sämtliche bei der Abwägung nach Paragraph 43, Absatz 4, NAG zu berücksichtigenden Kriterien. Aber auch das Fehlen eines Erwerbs besonderer Qualifikationen ist der kontinuierlichen unselbständigen Beschäftigung des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2007 bis dato nicht entgegengestanden.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben und dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung (besonders berücksichtigungswürdiger Altfall)“ stattzugeben.
Die Vorschreibung der im Zuge des Verfahrens erwachsenen Barauslagen gründet sich auf die im Spruch genannte Gesetzesstelle.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Erteilung des AufenthaltstitelsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.063.30327.2014Zuletzt aktualisiert am
10.12.2014