Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
20.11.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11 Abs3Rechtssatz
Der Mangel einer schlüssigen, plausiblen und nachvollziehbaren Interessensabwägung liegt offenkundig zu Tage. Die belangte Behörde handelte daher rechtswidrig, indem sie ihre Begründung dennoch auf eine lediglich nach formalen Aspekten auf § 44b Abs. 1 Z 3 NAG gründende Stellungnahme der Fremdenpolizeibehörde stützte. Hinzu kommt, dass die zitierte Bestimmung lediglich zur Erlassung einer Formalentscheidung (einer Zurückweisung) ermächtigt. Gleichwohl die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen hat, ergibt sich aus der Antragsbegründung die ebenfalls nur auf das Vorliegen einer negativen Stellungnahme der Fremdenpolizeibehörde verweist, den bisherigen Verfahrensgang darstellt sowie der Zitierung der zur Anwendung gebrachten Rechtsnormen unzweifelhaft, dass die Behörde sich mit dem Begriff "abgewiesen" lediglich im Ausdruck vergriffen hat und tatsächlich, obzwar unter dem Deckmantel eines meritorischen Abspruchs, nur eine bloße (zurückweisende) Formalentscheidung getroffen hat.Der Mangel einer schlüssigen, plausiblen und nachvollziehbaren Interessensabwägung liegt offenkundig zu Tage. Die belangte Behörde handelte daher rechtswidrig, indem sie ihre Begründung dennoch auf eine lediglich nach formalen Aspekten auf Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 3, NAG gründende Stellungnahme der Fremdenpolizeibehörde stützte. Hinzu kommt, dass die zitierte Bestimmung lediglich zur Erlassung einer Formalentscheidung (einer Zurückweisung) ermächtigt. Gleichwohl die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen hat, ergibt sich aus der Antragsbegründung die ebenfalls nur auf das Vorliegen einer negativen Stellungnahme der Fremdenpolizeibehörde verweist, den bisherigen Verfahrensgang darstellt sowie der Zitierung der zur Anwendung gebrachten Rechtsnormen unzweifelhaft, dass die Behörde sich mit dem Begriff "abgewiesen" lediglich im Ausdruck vergriffen hat und tatsächlich, obzwar unter dem Deckmantel eines meritorischen Abspruchs, nur eine bloße (zurückweisende) Formalentscheidung getroffen hat.
Schlagworte
Stellungnahme der Fremdenpolizeibehörde enthält keine rechtmäßige Interessensabwägung; Behörde darf Bescheid nicht auf mangelhafte Stellungnahme stützenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.059.30811.2014Zuletzt aktualisiert am
12.12.2014