Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.11.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11Rechtssatz
Der Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin auf ortsübliche Unterkunft (§ 11 Abs. 2 Z 2 NAG) gründet sich auf die beidseitig geplante eheliche Wohngemeinschaft mit ihrem Ehemann, also auf einen rechtlich hinreichenden familienrechtlichen Titel (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 5.5.2011, 2008/22/0508; und 18.2.2010, 2008/22/0396). Der Mietvertrag lässt das Zusammenleben von Familienangehörigen (zivilrechtlich) ausdrücklich zu. Vertraglich hat der Mieter eine Beschränkung auf drei Personen zu beachten. Insoweit lässt bereits der – durch eine Hausverwaltung für den Vermieter abgeschlossene – Mietvertrag erkennen, dass eine unsachgemäße Überbeanspruchung der Wohnung durch Überbelegung aufgrund einer zu großen Bewohnerzahl eingeschränkt werden soll. Bei einer Wohnungsgröße von 60m2 kann mit dieser vermieterseitigen Einschätzung von einer den üblichen Verhältnissen entsprechende Unterkunft bei Nutzung durch (ohnedies derzeit nur) zwei Personen in der betreffenden Wohngegend ausgegangen werden. Der Mietvertrag ist befristet bis zum 30.6.2021 abgeschlossen, sodass der vertragliche Rechtsanspruch auf Unterkunft (ihres Ehemannes) die Dauer eines für zwölf Monate auszustellenden Aufenthaltstitels jedenfalls übersteigt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 9.9.2014, Ro 2014/22/0032).Der Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin auf ortsübliche Unterkunft (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG) gründet sich auf die beidseitig geplante eheliche Wohngemeinschaft mit ihrem Ehemann, also auf einen rechtlich hinreichenden familienrechtlichen Titel vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 5.5.2011, 2008/22/0508; und 18.2.2010, 2008/22/0396). Der Mietvertrag lässt das Zusammenleben von Familienangehörigen (zivilrechtlich) ausdrücklich zu. Vertraglich hat der Mieter eine Beschränkung auf drei Personen zu beachten. Insoweit lässt bereits der – durch eine Hausverwaltung für den Vermieter abgeschlossene – Mietvertrag erkennen, dass eine unsachgemäße Überbeanspruchung der Wohnung durch Überbelegung aufgrund einer zu großen Bewohnerzahl eingeschränkt werden soll. Bei einer Wohnungsgröße von 60m2 kann mit dieser vermieterseitigen Einschätzung von einer den üblichen Verhältnissen entsprechende Unterkunft bei Nutzung durch (ohnedies derzeit nur) zwei Personen in der betreffenden Wohngegend ausgegangen werden. Der Mietvertrag ist befristet bis zum 30.6.2021 abgeschlossen, sodass der vertragliche Rechtsanspruch auf Unterkunft (ihres Ehemannes) die Dauer eines für zwölf Monate auszustellenden Aufenthaltstitels jedenfalls übersteigt vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 9.9.2014, Ro 2014/22/0032).
Schlagworte
Erteilung des Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte plus; ortsübliche Unterkunft; feste und regelmäßige eigene EinkünfteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.082.11327.2014Zuletzt aktualisiert am
26.01.2015