Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.11.2014Index
41/03 PersonenstandsrechtNorm
NÄG §3 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts haben mehrfach klargestellt, dass österreichische Staatsbürger nach dem im Verfassungsrang stehenden Adelsaufhebungsgesetz und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung nicht berechtigt sind, Adelstitel bzw. (ehemalige) Adelsprädikate oder Adelszeichen – seien diese nun österreichischen oder ausländischen Ursprungs – zu führen, und zwar auch dann nicht, wenn diese Adelsprädikate/Adelszeichen ausländischen Ursprungs sind und wenn sie aufgrund der ausländischen Rechtslage dort als Bestandteil des bürgerlichen Namens geführt werden dürfen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 17.2.2010, Zl. 2008/17/0114, mit weiteren Nachweisen). Dies gilt insbesondere für das in § 2 Z 1 der Vollzugsanweisung angeführte Adelszeichen „von“.Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts haben mehrfach klargestellt, dass österreichische Staatsbürger nach dem im Verfassungsrang stehenden Adelsaufhebungsgesetz und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung nicht berechtigt sind, Adelstitel bzw. (ehemalige) Adelsprädikate oder Adelszeichen – seien diese nun österreichischen oder ausländischen Ursprungs – zu führen, und zwar auch dann nicht, wenn diese Adelsprädikate/Adelszeichen ausländischen Ursprungs sind und wenn sie aufgrund der ausländischen Rechtslage dort als Bestandteil des bürgerlichen Namens geführt werden dürfen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 17.2.2010, Zl. 2008/17/0114, mit weiteren Nachweisen). Dies gilt insbesondere für das in Paragraph 2, Ziffer eins, der Vollzugsanweisung angeführte Adelszeichen „von“.
Schlagworte
Keine Kollision unterschiedlicher Namensbildungs- bzw. Namensgebungssysteme; Doppelstaatsangehörigkeit Österreich/SchwedenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.251.002.26444.2014.VORZuletzt aktualisiert am
15.12.2014