RS Lvwg 2014/11/24 VGW-251/002/26444/2014/VOR

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.11.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

24.11.2014

Index

41/03 Personenstandsrecht
10/16 Sonstiges Verfassungsrecht
20/09 Internationales Privatrecht

Norm

NÄG §3 Abs1 Z1
AdelsaufhebungsG §2
IPRG §9 Abs1
IPRG §13 Abs1

Rechtssatz

Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts haben mehrfach klargestellt, dass österreichische Staatsbürger nach dem im Verfassungsrang stehenden Adelsaufhebungsgesetz und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung nicht berechtigt sind, Adelstitel bzw. (ehemalige) Adelsprädikate oder Adelszeichen – seien diese nun österreichischen oder ausländischen Ursprungs – zu führen, und zwar auch dann nicht, wenn diese Adelsprädikate/Adelszeichen ausländischen Ursprungs sind und wenn sie aufgrund der ausländischen Rechtslage dort als Bestandteil des bürgerlichen Namens geführt werden dürfen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 17.2.2010, Zl. 2008/17/0114, mit weiteren Nachweisen). Dies gilt insbesondere für das in § 2 Z 1 der Vollzugsanweisung angeführte Adelszeichen „von“.Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts haben mehrfach klargestellt, dass österreichische Staatsbürger nach dem im Verfassungsrang stehenden Adelsaufhebungsgesetz und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung nicht berechtigt sind, Adelstitel bzw. (ehemalige) Adelsprädikate oder Adelszeichen – seien diese nun österreichischen oder ausländischen Ursprungs – zu führen, und zwar auch dann nicht, wenn diese Adelsprädikate/Adelszeichen ausländischen Ursprungs sind und wenn sie aufgrund der ausländischen Rechtslage dort als Bestandteil des bürgerlichen Namens geführt werden dürfen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 17.2.2010, Zl. 2008/17/0114, mit weiteren Nachweisen). Dies gilt insbesondere für das in Paragraph 2, Ziffer eins, der Vollzugsanweisung angeführte Adelszeichen „von“.

Schlagworte

Keine Kollision unterschiedlicher Namensbildungs- bzw. Namensgebungssysteme; Doppelstaatsangehörigkeit Österreich/Schweden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.251.002.26444.2014.VOR

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2014
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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