Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
24.11.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §54 Abs1Rechtssatz
Die Rechtsansicht des VwGH unter Berufung auf die Entscheidung des EuGH vom 2.10.2003 in Garcia Avello, C-148/02, ist vor dem Hintergrund der von der Behörde ins Treffen geführten (späteren) Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Mc Carthy vom 5.5.2011, C-434/09, nicht mehr aufrecht zu erhalten. In dieser Rechtssache hat der EuGH das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht des drittstaatsangehörigen Ehegatten einer englisch/irischen Doppelstaatsbürgerin (Frau Mc Carthy) mit der Argumentation verneint, dass Frau Mc Carthy, die Großbritannien nie verlassen und die irische Staatsbürgerschaft erst nach ihrer Eheschließung mit einem Drittstaatsangehörigen beantragt hatte, ihr Recht auf Freizügigkeit nie ausgeübt hätte.
Gegenständlich hat jedoch im Unterschied zu Frau Mc Carthy die Ehegattin des Beschwerdeführers, die polnisch/österreichische Doppelstaatsbürgerin L., ihr Recht auf Freizügigkeit insofern ausgeübt, als sie im Jahr 2009, somit noch deutlich vor ihrer Eheschließung mit dem Beschwerdeführer, den sie erst 2010 kennen gelernt hat, für mehrere Monate in Polen gelebt und dort nicht nur den Führerschein gemacht, sondern auch Musikstunden für den damals von ihr ins Auge gefassten Beruf einer Musicaldarstellerin genommen hat. Frau L. ist somit nicht nur in ihrer Eigenschaft als österreichische Staatsbürgerin, sondern auch unionsrechtlich zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.
Schlagworte
Säumnisbeschwerde; Aufenthaltskarte als deklarative Urkunde; Feststellung der Voraussetzungen für die Ausstellung der AufenthaltskarteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.046.26745.2014Zuletzt aktualisiert am
09.02.2015