Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.11.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §54 Abs1Rechtssatz
Die Frage, ob bzw. inwieweit die beantragte Ausstellung einer Urkunde im Fall der Säumnis der Behörde mittels Säumnisbeschwerde an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht überhaupt geltend gemacht werden kann, ist im Hinblick auf die jüngere Judikatur des VwGH, insbesondere in Ansehung des Erkenntnisses vom 10.9.2003, 2002/18/0152 grundsätzlich zu bejahen. In diesem Erkenntnis hat der VwGH unter Berufung auf Rill, Säumnis bei Beurkundungen, ZfVB 1987, 619, zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz ausgesprochen, dass im Fall der Säumnis der Behörde erster Instanz bei der Ausstellung einer nicht als Bescheid zu qualifizierenden Urkunde die im Devolutionsweg angerufene Behörde – falls sie den Anspruch als gegeben erachtet – mit Bescheid festzustellen hat, dass die Voraussetzungen für die Urkundenausstellung gegeben sind. Die durch die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit am 1.1.2014 bewirkten Änderungen der Rechtslage in organisations- und verfahrensrechtlicher Hinsicht bieten keinen Anlass von dieser Judikatur abzuweichen.
Schlagworte
Säumnisbeschwerde; Aufenthaltskarte als deklarative Urkunde; Feststellung der Voraussetzungen für die Ausstellung der AufenthaltskarteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.046.26745.2014Zuletzt aktualisiert am
09.02.2015