Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.11.2014Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
WMG §10 Abs2Rechtssatz
Gem § 21 WMG sind durch die Behörde Leistungen, welche auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht durch die Hilfe empfangende Person zu Unrecht empfangen wurden, zurückzufordern. Der so normierten Anzeigepflicht wird dann entsprochen, wenn die Hilfe empfangende Person jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzeigt. Insbesondere umfasst diese Meldepflicht auch Einkommensänderungen der Bedarfsgemeinschaft. Da Herr K. am 7. April 2014 seinen Hauptwohnsitz an der Anschrift der Beschwerdeführerin begründet hat und mit ihr und ihren Kindern seit zumindest diesem Zeitpunkt in Lebensgemeinschaft lebt, bildet er einen Teil dieser Bedarfsgemeinschaft und ist gemäß § 10 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ab diesem Zeitpunkt das Einkommen von Herrn K. auf die von dieser Gemeinschaft bezogenen Leistungen anzurechnen. Weil die Beschwerdeführerin ihrer diesbezüglichen Anzeigepflicht wie dargestellt nicht unverzüglich, sondern erst mehr als drei Monate nach dem Zuzug ihres Lebensgefährten im Zuge einer neuerlichen Antragstellung auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nachkam, hat sie ihre gesetzliche Anzeigepflicht verletzt und besteht der geltend gemachte Rückforderungsanspruch daher zu Recht.Gem Paragraph 21, WMG sind durch die Behörde Leistungen, welche auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht durch die Hilfe empfangende Person zu Unrecht empfangen wurden, zurückzufordern. Der so normierten Anzeigepflicht wird dann entsprochen, wenn die Hilfe empfangende Person jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzeigt. Insbesondere umfasst diese Meldepflicht auch Einkommensänderungen der Bedarfsgemeinschaft. Da Herr K. am 7. April 2014 seinen Hauptwohnsitz an der Anschrift der Beschwerdeführerin begründet hat und mit ihr und ihren Kindern seit zumindest diesem Zeitpunkt in Lebensgemeinschaft lebt, bildet er einen Teil dieser Bedarfsgemeinschaft und ist gemäß Paragraph 10, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ab diesem Zeitpunkt das Einkommen von Herrn K. auf die von dieser Gemeinschaft bezogenen Leistungen anzurechnen. Weil die Beschwerdeführerin ihrer diesbezüglichen Anzeigepflicht wie dargestellt nicht unverzüglich, sondern erst mehr als drei Monate nach dem Zuzug ihres Lebensgefährten im Zuge einer neuerlichen Antragstellung auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nachkam, hat sie ihre gesetzliche Anzeigepflicht verletzt und besteht der geltend gemachte Rückforderungsanspruch daher zu Recht.
Schlagworte
Das Einkommen einer der Bedarfsgemeinschaft zuziehenden Person ist bei der Bemessung der Leistungen nach dem WMG zu berücksichtigen. Auch verspätete Anzeige löst Rückforderungsansprüche des Trägers der bedarfsorientierten Mindestsicherung aus.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.023.32483.2014Zuletzt aktualisiert am
01.12.2014