RS Lvwg 2014/11/27 VGW-123/077/31533/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2014
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Rechtssatznummer

6

Entscheidungsdatum

27.11.2014

Index

20/01 Allgemein bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
54/02 Außenhandelsgesetz
97 Öffentliches Auftragswesen
50/01 Gewerbeordnung
21/01 Handelsrecht
L72009 Beschaffung Vergabe Wien

Norm

VO (EU) 305/2011 Art 2
VO (EU) 305/2011 Art 4
VO (EU) 305/2011 Art 5
ABGB §1166
AVG §39
BauPG §2
BauPG §4
BauPG §9
BVergG 2006 §230
BVergG 2006 §231
GewO §94
UGB §381
WVRG 2014 §7
  1. ABGB § 1166 heute
  2. ABGB § 1166 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BauPG § 2 gültig von 01.06.1997 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  1. BauPG § 4 gültig von 01.06.1997 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  1. BauPG § 9 gültig von 01.06.1997 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  1. BVergG 2006 § 230 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Der Vollständigkeit halber ist zu der in den Schriftsätzen mehrfach angesprochenen Frage, wo ein allfälliges Erfordernis der präsumtiven Zuschlagsempfängerin, sich nach der EN 1090 zertifizieren zu lassen, einzuordnen wäre, Folgendes auszuführen:

Die Antragstellerin argumentiert, dass eine allfällige Zertifizierung Bestandteil der Befugnis wäre. Dem hat die Antragsgegnerin entgegen gehalten, dass die Befugnis im vergaberechtlichen Kontext im Zusammenhang mit den vergaberechtlich festgelegten Nachweisen der Befugnis zu sehen ist und eine Zertifizierung nicht im Firmenbuch, Gewerberegister oder Mitgliederverzeichnis einer Landeskammer eingetragen werde. Nach Ansicht des Senates bezieht sich die allenfalls im Wege über das Leistungsverzeichnis und die darin angeführten ÖNORMEN ableitbare Erfordernis der Zertifizierung nach der EN 1090 auf die Qualität der Leistungserbringung und könnte damit allenfalls die technische Leistungsfähigkeit, nicht aber die Befugnis betreffen. Die Anforderungen an die technische Leistungsfähigkeit sind in der Ausschreibung festzulegen. Festlegungen im Leistungsverzeichnis an die zu erbringende Leistung sind zumindest im Zweifel nicht als Festlegungen an die geforderte technische Leistungsfähigkeit zu verstehen. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die EN 1090 im konkreten Anlassfall als Anforderung an die technische Leistungsfähigkeit der Bieter festgelegt worden wäre. Den Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 5.11.2014, Pkt. 1.5, dass es sich bei der in der Leistungsbeschreibung genannten „ON DIN EN 1090“ nicht um ein Eignungskriterium, sondern um eine Spezifikation der zu erbringenden Leistung handeln würde, ist daher im Hinblick auf die konkrete Ausschreibung nicht entgegen zu treten. Soweit unklar sein sollte, ob die Ausschreibung diesbezüglich ein Eignungskriterium (technische Leistungsfähigkeit) oder lediglich eine Anforderung an die zu erbringende Leistung festlegt, wäre im Zweifel die geringere Anforderung an die Bieter und damit eine bloße Spezifikation der zu erbringenden Leistung anzunehmen (vgl. VGW vom 06.05.2014, VGW-123/061/10233/2014).Die Antragstellerin argumentiert, dass eine allfällige Zertifizierung Bestandteil der Befugnis wäre. Dem hat die Antragsgegnerin entgegen gehalten, dass die Befugnis im vergaberechtlichen Kontext im Zusammenhang mit den vergaberechtlich festgelegten Nachweisen der Befugnis zu sehen ist und eine Zertifizierung nicht im Firmenbuch, Gewerberegister oder Mitgliederverzeichnis einer Landeskammer eingetragen werde. Nach Ansicht des Senates bezieht sich die allenfalls im Wege über das Leistungsverzeichnis und die darin angeführten ÖNORMEN ableitbare Erfordernis der Zertifizierung nach der EN 1090 auf die Qualität der Leistungserbringung und könnte damit allenfalls die technische Leistungsfähigkeit, nicht aber die Befugnis betreffen. Die Anforderungen an die technische Leistungsfähigkeit sind in der Ausschreibung festzulegen. Festlegungen im Leistungsverzeichnis an die zu erbringende Leistung sind zumindest im Zweifel nicht als Festlegungen an die geforderte technische Leistungsfähigkeit zu verstehen. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die EN 1090 im konkreten Anlassfall als Anforderung an die technische Leistungsfähigkeit der Bieter festgelegt worden wäre. Den Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 5.11.2014, Pkt. 1.5, dass es sich bei der in der Leistungsbeschreibung genannten „ON DIN EN 1090“ nicht um ein Eignungskriterium, sondern um eine Spezifikation der zu erbringenden Leistung handeln würde, ist daher im Hinblick auf die konkrete Ausschreibung nicht entgegen zu treten. Soweit unklar sein sollte, ob die Ausschreibung diesbezüglich ein Eignungskriterium (technische Leistungsfähigkeit) oder lediglich eine Anforderung an die zu erbringende Leistung festlegt, wäre im Zweifel die geringere Anforderung an die Bieter und damit eine bloße Spezifikation der zu erbringenden Leistung anzunehmen vergleiche VGW vom 06.05.2014, VGW-123/061/10233/2014).

Schlagworte

Referenznachweise; Zertifizierungen; Gewerbeberechtigung des präsumtiven Zuschlagsempfängers; Zulieferer; Subunternehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.31533.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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