RS Lvwg 2014/11/27 VGW-123/077/31533/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2014
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

27.11.2014

Index

20/01 Allgemein bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
54/02 Außenhandelsgesetz
97 Öffentliches Auftragswesen
50/01 Gewerbeordnung
21/01 Handelsrecht
L72009 Beschaffung Vergabe Wien

Norm

VO (EU) 305/2011 Art 2
VO (EU) 305/2011 Art 4
VO (EU) 305/2011 Art 5
ABGB §1166
AVG §39
BauPG §2
BauPG §4
BauPG §9
BVergG 2006 §230
BVergG 2006 §231
GewO §94
UGB §381
WVRG 2014 §7
  1. ABGB § 1166 heute
  2. ABGB § 1166 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BauPG § 2 gültig von 01.06.1997 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  1. BauPG § 4 gültig von 01.06.1997 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  1. BauPG § 9 gültig von 01.06.1997 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  1. BVergG 2006 § 230 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG, ABl. C 218 vom 11.9.2009, enthält folgende Festlegungen:Die Verordnung (EU) Nr. 305 aus 2011, zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG, Amtsblatt C 218 vom 11.9.2009, enthält folgende Festlegungen:

Gemäß Art. 2 Z 1 leg. cit. ist Bauprodukt jedes Produkt oder jeder Bausatz, das bzw. der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden, und dessen Leistung sich auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke auswirkt.Gemäß Artikel 2, Ziffer eins, leg. cit. ist Bauprodukt jedes Produkt oder jeder Bausatz, das bzw. der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden, und dessen Leistung sich auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke auswirkt.

Gemäß Art. 2 Z 1 leg. cit. ist Bausatz ein Bauprodukt, das von einem einzigen Hersteller als Satz von mindestens zwei getrennten Komponenten, die zusammengefügt werden müssen, um ins Bauwerk eingefügt zu werden, in Verkehr gebracht wird.Gemäß Artikel 2, Ziffer eins, leg. cit. ist Bausatz ein Bauprodukt, das von einem einzigen Hersteller als Satz von mindestens zwei getrennten Komponenten, die zusammengefügt werden müssen, um ins Bauwerk eingefügt zu werden, in Verkehr gebracht wird.

Gemäß Art. 4 leg. cit. hat der Hersteller eines Bauproduktes, wenn es in Verkehr gebracht wird, für dieses grundsätzlich eine Leistungserklärung zu erstellen, wenn das Bauprodukt von einer harmonisierten Norm erfasst ist oder einer Europäischen Technischen Bewertung entspricht. Gemäß Artikel 4, leg. cit. hat der Hersteller eines Bauproduktes, wenn es in Verkehr gebracht wird, für dieses grundsätzlich eine Leistungserklärung zu erstellen, wenn das Bauprodukt von einer harmonisierten Norm erfasst ist oder einer Europäischen Technischen Bewertung entspricht.

Art. 5 leg. cit. legt Ausnahmen von der Pflicht zur Erstellung einer Leistungserklärung fest. Gemäß Art. 5 lit. a leg. cit. ist eine Leistungserklärung nicht erforderlich, wenn das Bauprodukt individuell gefertigt wurde oder als Sonderanfertigung nicht im Rahmen einer Serienanfertigung, sondern auf einen besonderen Auftrag hin gefertigt wurde und es in einem bestimmten einzelnen Bauwerk von einem Hersteller eingebaut wird, der nach den geltenden nationalen Vorschriften für den sicheren Einbau des Produkts in das Bauwerk verantwortlich ist, wobei der Einbau unter der Verantwortung der nach den geltenden nationalen Vorschriften für die sichere Ausführung des Bauwerks verantwortlichen Person erfolgt.Artikel 5, leg. cit. legt Ausnahmen von der Pflicht zur Erstellung einer Leistungserklärung fest. Gemäß Artikel 5, Litera a, leg. cit. ist eine Leistungserklärung nicht erforderlich, wenn das Bauprodukt individuell gefertigt wurde oder als Sonderanfertigung nicht im Rahmen einer Serienanfertigung, sondern auf einen besonderen Auftrag hin gefertigt wurde und es in einem bestimmten einzelnen Bauwerk von einem Hersteller eingebaut wird, der nach den geltenden nationalen Vorschriften für den sicheren Einbau des Produkts in das Bauwerk verantwortlich ist, wobei der Einbau unter der Verantwortung der nach den geltenden nationalen Vorschriften für die sichere Ausführung des Bauwerks verantwortlichen Person erfolgt.

Die sachlich in Betracht kommende harmonisierte Europäische Norm ist die EN 1090 betreffend die Ausführung von Stahltragwerken und Aluminiumtragwerken. Diese ist von den jeweiligen nationalen Normungsinstituten als - jeweils inhaltsgleiche - nationale Norm erlassen worden. Wenn sich die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 17.10.2014 in diesem Zusammenhang wiederholt auf die „ON DIN EN 1090“ bezieht, ist ihr entgegen zu halten, dass es die zitierte Norm so nicht gibt, weil „ON“ die Bezugnahme auf das österreichische und „DIN“ die Bezugnahme auf das deutsche Normungsinstitut ist und eine paktierte Vorgangsweise dieser beiden nationalen Normungsinstitute in der zitierten Form nicht vorliegt. Die Bezeichnungen „EN 1090“ und „ON EN 1090“ sowie, wenn auf die deutsche Norm Bezug genommen werden soll, „DIN EN 1090“ sind jedoch korrekt. Im Folgenden wird auf die ON EN 1090 Bezug genommen.

Schlagworte

Referenznachweise; Zertifizierungen; Gewerbeberechtigung des präsumtiven Zuschlagsempfängers; Zulieferer; Subunternehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.31533.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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