RS Lvwg 2014/11/27 VGW-123/077/31533/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2014
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

27.11.2014

Index

20/01 Allgemein bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
54/02 Außenhandelsgesetz
97 Öffentliches Auftragswesen
50/01 Gewerbeordnung
21/01 Handelsrecht
L72009 Beschaffung Vergabe Wien

Norm

VO (EU) 305/2011 Art 2
VO (EU) 305/2011 Art 4
VO (EU) 305/2011 Art 5
ABGB §1166
AVG §39
BauPG §2
BauPG §4
BauPG §9
BVergG 2006 §230
BVergG 2006 §231
GewO §94
UGB §381
WVRG 2014 §7
  1. ABGB § 1166 heute
  2. ABGB § 1166 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BauPG § 2 gültig von 01.06.1997 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  1. BauPG § 4 gültig von 01.06.1997 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  1. BauPG § 9 gültig von 01.06.1997 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  1. BVergG 2006 § 230 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Das Vorbringen der Antragstellerin geht dahin, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin das zugekaufte Bauprodukt (die Futterbleche) vor Ort auf der Baustelle bearbeite, damit ein vom gelieferten zu unterscheidendes Bauprodukt herstelle und daher selbst eine Zertifizierung nach der ON EN 1090 benötige. Dies ergebe sich unter anderem aus dem Gesetz.

Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin aus den gelieferten Futterblechen kein neues Bauprodukt herstellt, sondern die Futterbleche in die Eisenbahnbrücke einbaut. Bei der Brücke selbst handelt es sich um die bauliche Anlage, in welche die Futterbleche ihrer Bestimmung nach einzubauen sind, und somit nicht um ein Bauprodukt im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 des Bauproduktegesetzes. Die gelieferten Futterbleche sind das Bauprodukt, die Zertifizierung gemäß EN 1090 benötigt daher lediglich der Hersteller der Futterbleche und nicht der Unternehmer, der diese in die Brücke einbaut.Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin aus den gelieferten Futterblechen kein neues Bauprodukt herstellt, sondern die Futterbleche in die Eisenbahnbrücke einbaut. Bei der Brücke selbst handelt es sich um die bauliche Anlage, in welche die Futterbleche ihrer Bestimmung nach einzubauen sind, und somit nicht um ein Bauprodukt im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Bauproduktegesetzes. Die gelieferten Futterbleche sind das Bauprodukt, die Zertifizierung gemäß EN 1090 benötigt daher lediglich der Hersteller der Futterbleche und nicht der Unternehmer, der diese in die Brücke einbaut.

Auch nach der EU-Bauprodukteverordnung (Art. 2 Z 1 leg. cit.) ergibt sich, dass lediglich die angelieferten Futterbleche ein Bauprodukt sind, deren Einbau in die Brücke hingegen die bestimmungsgemäße Verwendung des Bauproduktes darstellt. Es kann somit auch nicht aus der EU-Bauprodukteverordnung abgeleitet werden, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin ein Zertifikat nach der EN 1090 benötigen würde.Auch nach der EU-Bauprodukteverordnung (Artikel 2, Ziffer eins, leg. cit.) ergibt sich, dass lediglich die angelieferten Futterbleche ein Bauprodukt sind, deren Einbau in die Brücke hingegen die bestimmungsgemäße Verwendung des Bauproduktes darstellt. Es kann somit auch nicht aus der EU-Bauprodukteverordnung abgeleitet werden, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin ein Zertifikat nach der EN 1090 benötigen würde.

Die Antragstellerin leitet das ihrer Ansicht nach gegebene Erfordernis einer Zertifizierung der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nach der EN 1090 auch aus der bestandsfesten Ausschreibung ab, zumal im Leistungsverzeichnis in den Lieferpositionen 08.1010A und 08.1010C jeweils auf die EN 1090 Bezug genommen wird.

Aus den Ausschreibungsunterlagen ergeben sich jedoch insoweit auch keine weitergehenden Zertifizierungserfordernisse als aus der EU-Bauprodukteverordnung und dem Bauproduktegesetz. Die beiden Bezugnahmen auf die EN 1090 bringen zum Ausdruck, dass die zu liefernden Futterbleche dieser europäischen Norm entsprechen müssen und folglich eine Zertifizierung des Herstellers der Futterbleche nach der EN 1090 notwendig ist. Dies geht jedoch nicht über die ohnedies auf Grund der EU-Bauprodukteverordnung und des Bauproduktegesetzes geltenden Rechtslage hinaus. Der Hersteller der Futterbleche verfügt über die erforderliche Zertifizierung gemäß EN 1090, die präsumtive Zuschlagsempfängerin benötigt eine solche Zertifizierung für den Einbau der Futterbleche in die Eisenbahnbrücke nicht.

Schlagworte

Referenznachweise; Zertifizierungen; Gewerbeberechtigung des präsumtiven Zuschlagsempfängers; Zulieferer; Subunternehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.31533.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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