Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
27.11.2014Index
20/01 Allgemein bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
VO (EU) 305/2011 Art 2Rechtssatz
Die Antragsgegnerin hat in den Ausschreibungsunterlagen bestandsfest festgelegt, dass Bieter ihre technische Leistungsfähigkeit durch eine Reihe von Referenzen nachzuweisen haben, darunter mindestens zwei Referenzen über die Durchführung von Schweißarbeiten an ermüdungsbeanspruchten Bauteilen, die im Zeitraum Anfang 2008 bis Ende August 2014 abgeschlossen wurden.
Die präsumtive Zuschlagsempfängerin hat ihrem Angebot ein Konvolut an Referenznachweisen angeschlossen, darunter auch zwei Referenznachweise, zu denen am Schluss der mündlichen Verhandlung auf Grund der Ausführungen der Antragsgegnerin eindeutig feststand, dass die Ausführung jeweils Schweißarbeiten an ermüdungsbeanspruchten Bauteilen umfasst hat. Dass die Tätigkeiten im verlangten Zeitraum zwischen Anfang 2008 und Ende August 2014 ausgeführt worden sind, ging hingegen von Anfang an zweifelsfrei aus diesen Referenznachweisen hervor.
Aus Sicht des Verwaltungsgerichtes waren beide Referenznachweise insoweit mit jeweils einer Unklarheit behaftet, als in beiden Referenznachweisen zunächst die erfolgte Durchführung von Schweißarbeiten an ermüdungsbeanspruchten Bauteilen nicht ausdrücklich bestätigt war. Es bedarf keiner besonderen Sachkunde, um angeben zu können, dass Stahlbauteile im Brückenbau nicht nur durch Schweißarbeiten miteinander verbunden werden können, sondern beispielsweise auch eine Modularbauweise grundsätzlich in Betracht zu ziehen ist, und daher aus Brückenbauarbeiten mit Stahl als Baumaterial nicht unbedingt und zwingend auf durchgeführte Schweißarbeiten geschlossen werden kann. Darüber hinaus sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes die Referenzen im Vergabeakt so zu dokumentieren, dass die Durchführung der festgelegten Referenzarbeiten dem Vergabeakt entnommen werden kann.
Es war jedoch auch zu berücksichtigen, dass mit Schluss der mündlichen Verhandlung eindeutig dokumentiert war, dass die beiden für die Schweißarbeiten geltend gemachten Referenzen tatsächlich Schweißarbeiten an ermüdungsbeanspruchten Bauteilen enthalten haben und in beiden Fällen eine diesbezügliche Bestätigung des jeweiligen Auftraggebers vorlag. In beiden Fällen waren zwar die Referenznachweise selbst vor dem Ende der Angebotsfrist ausgestellt und wurden bereits mit dem Angebot vorgelegt, die erforderliche Klarstellung hinsichtlich der durchgeführten Schweißarbeiten erfolgte in beiden Fällen jedoch erst nach Erlassung der Zuschlagsentscheidung.
Schlagworte
Referenznachweise; Zertifizierungen; Gewerbeberechtigung des präsumtiven Zuschlagsempfängers; Zulieferer; SubunternehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.31533.2014Zuletzt aktualisiert am
26.01.2015