Rechtssatznummer
8Entscheidungsdatum
27.11.2014Index
20/01 Allgemein bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
VO (EU) 305/2011 Art 2Rechtssatz
Die Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgebracht, der präsumtiven Zuschlagsempfängerin würde die zur Durchführung von Schweißarbeiten erforderliche Gewerbeberechtigung fehlen.
Gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 WVRG 2014 ist das Verwaltungsgericht zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen lediglich im Rahmen der von der Antragstellerin innerhalb der Antragsfristen geltend gemachten Beschwerdepunkte zuständig. Der behauptete Mangel der erforderlichen Gewerbeberechtigung ist nach Ansicht des Senates kein innerhalb der Beschwerdefrist geltend gemachter Beschwerdepunkt. Auf das diesbezügliche Vorbringen war daher inhaltlich nicht einzugehen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WVRG 2014 ist das Verwaltungsgericht zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen lediglich im Rahmen der von der Antragstellerin innerhalb der Antragsfristen geltend gemachten Beschwerdepunkte zuständig. Der behauptete Mangel der erforderlichen Gewerbeberechtigung ist nach Ansicht des Senates kein innerhalb der Beschwerdefrist geltend gemachter Beschwerdepunkt. Auf das diesbezügliche Vorbringen war daher inhaltlich nicht einzugehen.
Darüber hinaus wurde in der mündlichen Verhandlung außer Streit gestellt, dass
die präsumtive Zuschlagsempfängerin neben einer Gewerbeberechtigung für Baumeister auch über eine aufrechte Befugnis für das Handwerk der Schlosser, nunmehr Metalltechniker für Metall- und Maschinenbau (§ 94 Z 59 GewO 1994) verfügt und es sich bei der letztgenannten Befugnis um eine für die Durchführung der in Rede stehenden Schweißarbeiten einschlägige Gewerbeberechtigung handelt.die präsumtive Zuschlagsempfängerin neben einer Gewerbeberechtigung für Baumeister auch über eine aufrechte Befugnis für das Handwerk der Schlosser, nunmehr Metalltechniker für Metall- und Maschinenbau (Paragraph 94, Ziffer 59, GewO 1994) verfügt und es sich bei der letztgenannten Befugnis um eine für die Durchführung der in Rede stehenden Schweißarbeiten einschlägige Gewerbeberechtigung handelt.
Schlagworte
Referenznachweise; Zertifizierungen; Gewerbeberechtigung des präsumtiven Zuschlagsempfängers; Zulieferer; SubunternehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.31533.2014Zuletzt aktualisiert am
26.01.2015