RS Lvwg 2014/11/27 VGW-123/077/31533/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.11.2014
beobachten
merken

Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

27.11.2014

Index

20/01 Allgemein bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
54/02 Außenhandelsgesetz
97 Öffentliches Auftragswesen
50/01 Gewerbeordnung
21/01 Handelsrecht
L72009 Beschaffung Vergabe Wien

Norm

VO (EU) 305/2011 Art 2
VO (EU) 305/2011 Art 4
VO (EU) 305/2011 Art 5
ABGB §1166
AVG §39
BauPG §2
BauPG §4
BauPG §9
BVergG 2006 §230
BVergG 2006 §231
GewO §94
UGB §381
WVRG 2014 §7
  1. ABGB § 1166 heute
  2. ABGB § 1166 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BauPG § 2 gültig von 01.06.1997 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  1. BauPG § 4 gültig von 01.06.1997 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  1. BauPG § 9 gültig von 01.06.1997 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
  1. BVergG 2006 § 230 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Die ON EN 1090 legt im Teil 1 Folgendes fest:

Gemäß Pkt. 3.1.7 der ON EN 1090 sind unter Herstellung diejenigen Arbeitsvorgänge zu verstehen, die zur Herstellung eines Bauteils erforderlich sind, die Folgendes umfassen können: Bearbeitung, Schweißen, mechanisches Verbinden, Zusammenbau, Prüfung und Dokumentation der angegebenen Leistungsmerkmale.

Gemäß Pkt. 6.1. leg. cit. ist die Übereinstimmung eines Bauteils oder eines Bausatzes mit den Anforderungen dieser Europäischen Norm und mit den festgelegten Werten (einschließlich Klassen) nachzuweisen durch eine Erstprüfung sowie durch eine werkseigene Produktionskontrolle des Herstellers, welche die laufende Überwachung des Produkts und die stichprobenweise Überprüfung von Produkten nach einem vorgegebenen Plan einschließt.

Gemäß Pkt 6.3. leg. cit. muss der Hersteller ein System der werkseigenen Produktionskontrolle einrichten, dokumentieren und aufrechterhalten, um sicherzustellen, dass die in den Verkehr gebrachten Produkte die zu erklärenden Leistungsmerkmale aufweisen.

Der bloß informative Anhang ZA führt unter Pkt. ZA 2.3 aus, dass - nach Ausstellung des Zertifikates durch die benannte Stelle und für den Fall der Übereinstimmung mit den Bedingungen des Anhanges ZA - der Hersteller oder sein im EWR ansässiger Bevollmächtigter eine Konformitätserklärung zu erstellen und aufzubewahren habe, welche es dem Hersteller erlaube, die CE-Kennzeichnung anzubringen.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist auszuführen, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin die Futterbleche von einem befugten Hersteller bezieht. Die Futterbleche stellen unstrittig ein Bauprodukt dar. Der Hersteller verfügt über die für die Herstellung dieses Bauproduktes erforderliche Zertifizierung nach der EN 1090. Das entsprechende Zertifikat der werkseigenen Produktionskontrolle gemäß EN 1090 wurde von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin mit Schriftsatz vom 14.10.2014 vorgelegt. Der Hersteller erfüllt damit insoweit auch die Anforderungen nach der EU-Bauprodukteverordnung. Eine Zertifizierung des Herstellers nach der ÖNORM EN 1090 ist hingegen nicht erforderlich und kann auch nicht verlangt werden, weil der Hersteller in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassen ist und seine Zertifizierung nach der EN 1090 EU-weite Gültigkeit hat.

Schlagworte

Referenznachweise; Zertifizierungen; Gewerbeberechtigung des präsumtiven Zuschlagsempfängers; Zulieferer; Subunternehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.31533.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten