Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
27.11.2014Index
20/01 Allgemein bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
VO (EU) 305/2011 Art 2Rechtssatz
Die ON EN 1090 legt im Teil 1 Folgendes fest:
Gemäß Pkt. 3.1.7 der ON EN 1090 sind unter Herstellung diejenigen Arbeitsvorgänge zu verstehen, die zur Herstellung eines Bauteils erforderlich sind, die Folgendes umfassen können: Bearbeitung, Schweißen, mechanisches Verbinden, Zusammenbau, Prüfung und Dokumentation der angegebenen Leistungsmerkmale.
Gemäß Pkt. 6.1. leg. cit. ist die Übereinstimmung eines Bauteils oder eines Bausatzes mit den Anforderungen dieser Europäischen Norm und mit den festgelegten Werten (einschließlich Klassen) nachzuweisen durch eine Erstprüfung sowie durch eine werkseigene Produktionskontrolle des Herstellers, welche die laufende Überwachung des Produkts und die stichprobenweise Überprüfung von Produkten nach einem vorgegebenen Plan einschließt.
Gemäß Pkt 6.3. leg. cit. muss der Hersteller ein System der werkseigenen Produktionskontrolle einrichten, dokumentieren und aufrechterhalten, um sicherzustellen, dass die in den Verkehr gebrachten Produkte die zu erklärenden Leistungsmerkmale aufweisen.
Der bloß informative Anhang ZA führt unter Pkt. ZA 2.3 aus, dass - nach Ausstellung des Zertifikates durch die benannte Stelle und für den Fall der Übereinstimmung mit den Bedingungen des Anhanges ZA - der Hersteller oder sein im EWR ansässiger Bevollmächtigter eine Konformitätserklärung zu erstellen und aufzubewahren habe, welche es dem Hersteller erlaube, die CE-Kennzeichnung anzubringen.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist auszuführen, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin die Futterbleche von einem befugten Hersteller bezieht. Die Futterbleche stellen unstrittig ein Bauprodukt dar. Der Hersteller verfügt über die für die Herstellung dieses Bauproduktes erforderliche Zertifizierung nach der EN 1090. Das entsprechende Zertifikat der werkseigenen Produktionskontrolle gemäß EN 1090 wurde von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin mit Schriftsatz vom 14.10.2014 vorgelegt. Der Hersteller erfüllt damit insoweit auch die Anforderungen nach der EU-Bauprodukteverordnung. Eine Zertifizierung des Herstellers nach der ÖNORM EN 1090 ist hingegen nicht erforderlich und kann auch nicht verlangt werden, weil der Hersteller in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassen ist und seine Zertifizierung nach der EN 1090 EU-weite Gültigkeit hat.
Schlagworte
Referenznachweise; Zertifizierungen; Gewerbeberechtigung des präsumtiven Zuschlagsempfängers; Zulieferer; SubunternehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.31533.2014Zuletzt aktualisiert am
26.01.2015