Rechtssatznummer
7Entscheidungsdatum
27.11.2014Index
20/01 Allgemein bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
VO (EU) 305/2011 Art 2Rechtssatz
Die Antragstellerin brachte vor, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin eine Zertifizierung nach der ON EN 3834 für Schweißarbeiten benötige, zumal sie im Auftragsfall auf der Baustelle entsprechende Schweißarbeiten auszuführen habe.
Dazu hat die präsumtive Zuschlagsempfängerin im Nachprüfungsverfahren nachgewiesen, dass sie über ein aufrechtes Zertifikat nach der EN ISO 3834 verfügt, welches bestätigt, dass dieses Unternehmen die schweißtechnischen umfassenden Qualitätsanforderungen nach EN ISO 3834-2 erfüllt. Entgegen der von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht kommt dem Umstand, dass im Zertifikat eine vom Gewerbestandort abweichende Adresse angegeben ist, keine rechtliche Bedeutung bei, weil das Zertifikat auf die präsumtive Zuschlagsempfängerin lautet und nicht auf die im Zertifikat angegebene Adresse als Standort eingeschränkt ist. Ergänzend ist auch hier zu bemerken, dass die Zertifizierung nach EN ISO 3834-2 kein Aspekt der Befugnis ist und nach Ansicht des Senates im konkreten Anlassfall auch nicht als Anforderung an die technische Leistungsfähigkeit festgelegt worden ist, weshalb eine diesbezügliche Festlegung im konkreten Fall lediglich eine Spezifikation der zu erbringenden Leistung sein kann.
Schlagworte
Referenznachweise; Zertifizierungen; Gewerbeberechtigung des präsumtiven Zuschlagsempfängers; Zulieferer; SubunternehmerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.31533.2014Zuletzt aktualisiert am
26.01.2015