RS Lvwg 2014/12/2 VGW-141/053/5803/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.12.2014
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

02.12.2014

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §7

Anmerkung

VwGH v. 28.10.2015, Ra 2015/10/0001

Rechtssatz

Im gegebenen Fall lebt die 18jährige einkommenslose leibliche Tochter des Beschwerdeführers mit diesem und ihrer Stiefmutter im gemeinsamen Haushalt. Bei einer derartigen Sachlage entsteht entgegen dem Beschwerdevorbringen auch bei Berücksichtigung des § 7 Abs.2  Z 4 WMG, der die Bedarfsgemeinschaft zwischen volljährigen unter 21jährigen Kindern mit zumindest "einem Elternteil" regelt, keine nur den Beschwerdeführer und seine Tochter umfassende, sondern ausschließlich eine alle drei genannten Personen umfassende Bedarfsgemeinschaft. Die Auslegung des Bf hätte nämlich zur Folge, dass er Mitglied zweier sich in seiner Person überschneidender Bedarfsgemeinschaften, nämlich jener zwischen ihm und seiner Tochter und jener zwischen ihm und seiner Ehefrau, wäre. Aus den Fallkonstellationen des § 7 Abs.2 WMG kann allerdings nicht erschlossen werden, dass eine Person zur gleichen Zeit Mitglied zweier Bedarfsgemeinschaften sein kann.Im gegebenen Fall lebt die 18jährige einkommenslose leibliche Tochter des Beschwerdeführers mit diesem und ihrer Stiefmutter im gemeinsamen Haushalt. Bei einer derartigen Sachlage entsteht entgegen dem Beschwerdevorbringen auch bei Berücksichtigung des Paragraph 7, Absatz 2,  Ziffer 4, WMG, der die Bedarfsgemeinschaft zwischen volljährigen unter 21jährigen Kindern mit zumindest "einem Elternteil" regelt, keine nur den Beschwerdeführer und seine Tochter umfassende, sondern ausschließlich eine alle drei genannten Personen umfassende Bedarfsgemeinschaft. Die Auslegung des Bf hätte nämlich zur Folge, dass er Mitglied zweier sich in seiner Person überschneidender Bedarfsgemeinschaften, nämlich jener zwischen ihm und seiner Tochter und jener zwischen ihm und seiner Ehefrau, wäre. Aus den Fallkonstellationen des Paragraph 7, Absatz 2, WMG kann allerdings nicht erschlossen werden, dass eine Person zur gleichen Zeit Mitglied zweier Bedarfsgemeinschaften sein kann.

Schlagworte

eine Person kann nicht Mitglied mehrerer Bedarfsgemeinschaften sein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.053.5803.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2016
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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