Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.12.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §41a Abs9Rechtssatz
Das Verwaltungsgericht Wien, welches gemäß § 3 Abs. 2 NAG im Beschwerdefall zuständig ist, geht im Sinne einer systematisch - teleologischen Interpretation des § 81 Abs. 23 NAG sowie der auf diese Bestimmung folgenden Absätzen (vgl. § 81 Abs. 24 bis Abs. 27 NAG) von einer planwidrigen Lücke in den Übergangsbestimmungen des NAG aus, die vom Verwaltungsgericht Wien durch analoge Anwendung des § 81 Abs. 26 NAG geschlossen wurde. Nach dieser Bestimmung sind alle mit Ablauf des 31. Jänner 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren vom Verwaltungsgericht nach den Vorschriften des NAG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen. Das Verwaltungsgericht Wien hatte daher gegenständlich das NAG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden.Das Verwaltungsgericht Wien, welches gemäß Paragraph 3, Absatz 2, NAG im Beschwerdefall zuständig ist, geht im Sinne einer systematisch - teleologischen Interpretation des Paragraph 81, Absatz 23, NAG sowie der auf diese Bestimmung folgenden Absätzen vergleiche Paragraph 81, Absatz 24 bis Absatz 27, NAG) von einer planwidrigen Lücke in den Übergangsbestimmungen des NAG aus, die vom Verwaltungsgericht Wien durch analoge Anwendung des Paragraph 81, Absatz 26, NAG geschlossen wurde. Nach dieser Bestimmung sind alle mit Ablauf des 31. Jänner 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren vom Verwaltungsgericht nach den Vorschriften des NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Das Verwaltungsgericht Wien hatte daher gegenständlich das NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, anzuwenden.
Schlagworte
Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte plus; analoge Anwendung einer ÜbergangsbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.046.26615.2014Zuletzt aktualisiert am
09.02.2015