Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
03.12.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §41a Abs9Rechtssatz
Zwar führt nicht jede Änderung im Tatsächlichen bereits die Zulässigkeit der Antragstellung nach § 41a Abs. 9 NAG herbei und hat einer Antragszurückweisung gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG eine Beurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK voranzugehen. Diese Beurteilung ist jedoch nur im Rahmen der Prognose, ob die seit Erlassung der rechtskräftigen Ausweisung eingetretenen Sachverhaltsänderungen eine andere Beurteilung nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen, vorzunehmen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Oktober 2011, Zl. 2011/22/0065 sowie vom 10.4.2014, Zl. 2011/22/0286). Es sind somit die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als im Rahmen der Prognose zu beurteilen ist, ob diese Umstände dergestalt sind, sodass nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK nunmehr geboten sein könnte. Mit anderen Worten: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 13. September 2011, 2011/22/0035 bis 0039).Zwar führt nicht jede Änderung im Tatsächlichen bereits die Zulässigkeit der Antragstellung nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG herbei und hat einer Antragszurückweisung gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG eine Beurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK voranzugehen. Diese Beurteilung ist jedoch nur im Rahmen der Prognose, ob die seit Erlassung der rechtskräftigen Ausweisung eingetretenen Sachverhaltsänderungen eine andere Beurteilung nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen, vorzunehmen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Oktober 2011, Zl. 2011/22/0065 sowie vom 10.4.2014, Zl. 2011/22/0286). Es sind somit die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als im Rahmen der Prognose zu beurteilen ist, ob diese Umstände dergestalt sind, sodass nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Artikel 8, EMRK nunmehr geboten sein könnte. Mit anderen Worten: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 13. September 2011, 2011/22/0035 bis 0039).
Schlagworte
Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte plus; maßgebliche Änderung des Sachverhalts; AusweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.046.26615.2014Zuletzt aktualisiert am
09.02.2015