Rechtssatznummer
9Entscheidungsdatum
09.12.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §26Rechtssatz
Das Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft zwischen zusammenführenden und nachziehenden Angehörigen gemäß § 47 Abs. 3 Z 3 lit. b NAG muss "bereits im Herkunftsstaat" bestanden haben, also bei Verlassen des mit dem Angehörigen im Herkunftsland bestehenden gemeinsamen Haushalts durch den Zusammenführenden, dem der sonstige Angehörige zur Wiederherstellung der (ehemaligen) Familieneinheit (im gemeinsamen Haushalt) später nachzieht (vgl. abermals die Erkenntnisse des VwGH vom 26.6.2012, 2009/22/0126; und 24.10.2007, 2006/21/0357).Das Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft zwischen zusammenführenden und nachziehenden Angehörigen gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera b, NAG muss "bereits im Herkunftsstaat" bestanden haben, also bei Verlassen des mit dem Angehörigen im Herkunftsland bestehenden gemeinsamen Haushalts durch den Zusammenführenden, dem der sonstige Angehörige zur Wiederherstellung der (ehemaligen) Familieneinheit (im gemeinsamen Haushalt) später nachzieht vergleiche abermals die Erkenntnisse des VwGH vom 26.6.2012, 2009/22/0126; und 24.10.2007, 2006/21/0357).
Schlagworte
Zweckänderung auf Aufenthaltstitel „Angehöriger“; Beurteilung der Unterhaltsleistungen im Herkunftsstaat; Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft im HerkunftsstaatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.082.10716.2014Zuletzt aktualisiert am
10.02.2015