Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
09.12.2014Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §26Rechtssatz
Unterhaltsleistungen ausschließlich in Österreich nach Einreise des darauf angewiesenen Angehörigen sind nach dem Wortlaut des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht ausreichend (vgl. neben dem soeben zitierten Erkenntnis des VwGH seine Erkenntnisse vom 3.3.2011, 2010/22/0217; und 24.10.2007, 2006/21/0357).Unterhaltsleistungen ausschließlich in Österreich nach Einreise des darauf angewiesenen Angehörigen sind nach dem Wortlaut des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, NAG für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht ausreichend vergleiche neben dem soeben zitierten Erkenntnis des VwGH seine Erkenntnisse vom 3.3.2011, 2010/22/0217; und 24.10.2007, 2006/21/0357).
Schlagworte
Zweckänderung auf Aufenthaltstitel „Angehöriger“; Beurteilung der Unterhaltsleistungen im Herkunftsstaat; Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft im HerkunftsstaatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.082.10716.2014Zuletzt aktualisiert am
10.02.2015